«Churz und bündig» Juli 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Juli 2024

Verzicht auf Rentner-Freibetrag bei der AHV seit 1.1.2024 möglich

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Rentenalter kann neu auf den AHV-Freibetrag verzichtet werden. Mit dem Verzicht können Beitragslücken geschlossen und generell die AHV-Renten bis zur maximalen Rente verbessert werden. Zudem kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch diese Beiträge verbessert werden, was zu einer Erhöhung der Rente führt.

Versicherte, die von diesen Massnahmen profitieren möchten, können eine einmalige Neuberechnung der Rente beantragen. Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters werden dabei berücksichtigt.

Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen. Arbeitnehmende müssen ihren Verzicht spätestens bei der Auszahlung des ersten Gehalts nach Erreichen des Rentenalters ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die getroffene Entscheidung bezüglich des Beitragsabzugs wird automatisch auch in den folgenden Beitragsjahren angewendet, es sei denn, es wird bei der Auszahlung des ersten Gehalts im nächsten Jahr eine andere Entscheidung mitgeteilt.

Selbstständige, die auf den Freibetrag verzichten möchten, müssen dies bis zum 31.12. des laufenden Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitteilen. Diese Entscheidung gilt ebenfalls automatisch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres wird der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Freibetrag angewendet werden soll.

Statuten einer AG bis Ende 2025 anpassen

Statuten, die nicht den Vorschriften des neuen Aktienrechts entsprechen, müssen spätestens 2024 von der Generalversammlung angepasst werden. Die entsprechende Übergangsfrist läuft Ende Jahr aus und ab dem 1. Januar 2025 werden rechtswidrige Statutenbestimmungen automatisch ausser Kraft gesetzt. Es lohnt sich, jetzt die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Kauf und Nutzung einer Ferienimmobilie: das ist zu beachten

Beim Kauf einer Ferienimmobilie muss finanziell und steuerlich einiges beachtet werden. Selbstbewohntes Wohneigentum wird von Banken mit bis zu 80 Prozent finanziert, Ferienhäuser und Ferienwohnungen hingegen nur zu 50 bis höchstens 70 Prozent. Der Rest muss aus eigenen Mitteln aufgebracht werden. Guthaben aus der Pensionskasse und der Säule 3a dürfen nicht verwendet werden. Alternativ kann auf dem Hauptwohnsitz eine zusätzliche Hypothek aufgenommen werden, um die Ferienimmobilie zu bezahlen.

Für Ferienhäuser und Ferienwohnungen gelten strengere Amortisationspflichten als für selbstbewohntes Wohnen. Die Amortisationsregeln sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und unterscheiden sich von Bank zu Bank. Die meisten Banken verlangen, dass Hypotheken für Ferienimmobilien in 10 bis 15 Jahren oder bis zum Erreichen des Rentenalters auf unter 50 Prozent zurückbezahlt werden.

Eine Ferienimmobilie unterliegt der gleichen steuerlichen Behandlung wie ein Hauptwohnsitz. Der Verkehrswert der Immobilie wird als Vermögen am steuerpflichtigen Ort betrachtet, während der Eigenmietwert abzüglich der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen am Standort der Immobilie angesehen wird. Der Eigenmietwert kann je nach Kanton variieren, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Feriendomizil.

Die Tragbarkeitsberechnung von Ferienimmobilien folgt denselben Regeln wie bei selbstbewohntem Wohneigentum und sollte nicht mehr als ein Drittel des Bruttohaushaltseinkommens ausmachen. Wichtig: Für die Berechnung werden die Wohnkosten addiert.

Wird das Ferienhaus oder die Ferienwohnung vermietet, müssen die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Einkommen versteuert werden. Im Falle einer teilweisen Vermietung werden der Eigenmietwert und die Mieteinnahmen anteilsmäßig berechnet.

Arbeitslosigkeit und Steuern

Arbeitslosigkeit hat nicht nur finanzielle, sondern auch steuerliche Konsequenzen. Die wichtigsten Punkte:

  • Arbeitslosengeld gilt als Einkommen und muss versteuert werden. Die Entschädigung unterliegt den gleichen Steuersätzen wie reguläres Einkommen.
  • Reisekosten für Vorstellungsgespräche und Weiterbildungskosten können in der Steuererklärung als Abzüge deklariert werden und reduzieren so die Steuerlast.
  • Vermögenssteuern: Wer arbeitslos ist, muss weiterhin Vermögenssteuern zahlen. Diese basieren auf dem Gesamtvermögen, unabhängig vom Beschäftigungsstatus.
  • Sozialleistungen wie die Unterstützung bei Wohn- und Gesundheitskosten sind steuerfrei. Es ist abzuklären, welche dieser Sozialleistungen steuerfrei sind oder als Einkommen gelten.

Der Kauf eines Anteils an einem Erneuerungsfonds kann steuerlich nicht abgezogen werden

Bei einem Liegenschaftenkauf kann der Anteil, der für den Erneuerungsfonds bezahlt wird, nicht als Liegenschaftskosten steuerlich in Abzug gebracht werden.

Die Situation des Klägers vor Bundesgericht, der dem Verkäufer der Stockwerkeinheit einen Betrag für dessen Anteil am Erneuerungsfonds bezahlt hat, ist nicht vergleichbar mit der Situation eines Stockwerkeigentümers, der in den Erneuerungsfonds einzahlt. Denn die Zahlung des Käufers dient in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt dem Liegenschaftsunterhalt, erklärt das Bundesgericht. Es ist gerechtfertigt, dass zwei eigentlich identische Zahlungen steuerrechtlich ungleich behandelt werden. (Quelle: BGE 9_391/2023 vom 5.1.2024)

Steuerlich privilegierte Kapitalleistung oder nicht?

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob es sich bei einer Abgangsentschädigung eines Steuerpflichtigen um eine Kapitalleistung handelt, die dieser steuerlich günstig beziehen wollte.

Damit eine Entschädigung als Kapitalleistung anerkannt wird, müssen alle folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die steuerpflichtige Person verlässt das Unternehmen nach Erreichen des 55. Altersjahres,
  2. die Erwerbstätigkeit wird definitiv aufgegeben und
  3. durch das Verlassen des Unternehmens resp. dessen Vorsorgeeinrichtung entsteht eine Lücke in der Vorsorge.

Da der Steuerpflichtige nie erklärte, seine Arbeitstätigkeit aufzugeben, gilt die Auszahlung nicht als Kapitalleistung. (Quelle: BGE 9C_237/2023 vom 5.3.2024)

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