«Churz und bündig» August 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

August 2024

Betreuungs-Entschädigung bei Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Die Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige werden nur erstattet, wenn diese Familienangehörigen nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind. Auch müssen die betreuenden Angehörigen eine erhebliche Erwerbseinbusse haben

Das Bundesgericht entschied, dass der Höchstbetrag der Entschädigung von CHF 90’000 pro Jahr etwa 338 Arbeitstagen entspricht. Diese maximale Entschädigung kann beansprucht werden, wenn die berechtigte Person vollzeitlich unterstützt wird. Die Ausbildung des pflegenden Familienangehörigen spielt keine Rolle; die Entschädigung erfolgt immer zum gleichen Satz. (Quelle: BGE 8C_572/2003 vom 8.5.2024)

Ausländische Mehrwertsteuer in Rechnungen

In der Schweiz gibt es keine Doppelbesteuerungsabkommen für die Mehrwertsteuer. Deshalb kann es vorkommen, dass eine Leistung in zwei Länder beiden Mehrwertsteuern unterliegt. Die Eidg. Steuerverwaltung hat nun entschieden, dass für die Berechnung der Schweizer Mehrwertsteuer der Nettobetrag ohne die ausländische Steuer entscheidend sei.

Die steuerliche Abgrenzung von privatem gegenüber geschäftlichem Anlagevermögen

Fahrzeuge, Maschinen, Handys oder Notebooks können sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung wird die sogenannte Präponderanzmethode angewendet. Diese Methode legt fest, ob der Gegenstand ganz dem Geschäfts- oder Privatvermögen zugeordnet wird, basierend darauf, wie er überwiegend genutzt wird, d.h. mehr als 50%. Eine Aufteilung in beide Kategorien ist nicht möglich.

In der Praxis ist diese Zuordnung oft schwierig und wird im Einzelfall entschieden. Kriterien für die Zuteilung sind neben der Präponderanzmethode u.a.:

Nachweis der Nutzung: Für Fahrzeuge und ähnliche Vermögenswerte können Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen zur Nutzung verlangt werden. Auch typische Nutzungsmuster dienen als Nachweis.

  • Der Zweck, für den der Vermögenswert angeschafft wurde, und die Art, wie er verwendet wird, sind wichtige Kriterien.
  • Eine ordnungsgemässe Buchführung und Dokumentation der Nutzung ist notwendig, um die Zuordnung zu belegen. Dabei können Rechnungen, Verträge und andere Unterlagen können als Nachweis dienen.
  • Es muss eine klare Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Aktivitäten bestehen.
  • Die steuerlichen Regelungen können je nach Kanton variieren.

Diese Kriterien helfen Unternehmen und Privatpersonen, ihre Vermögenswerte korrekt zuzuordnen und die entsprechenden steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Einzahlung in Pensionskasse bis kurz vor Kapitalbezug ist möglich

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein Einkauf in die berufliche Vorsorge nach einer Scheidung steuerlich absetzbar ist, wenn er im Jahr vor dem Teilbezug des Kapitals erfolgt.

Ein Mann wollte nach seiner Scheidung seine Vorsorgelücke schliessen. Dazu verteilte er die Lücke auf die Jahre bis zu seinem Rentenalter und leistete jährlich entsprechende Einkäufe in die berufliche Vorsorge. Die Steuerverwaltung argumentierte, dass der letzte Einkauf eine Steuerumgehung darstellt, weil er kurz vor dem Kapitalbezug erfolgte.

Das Bundesgericht entschied, dass keine Steuerumgehung vorliege und wies die Beschwerde der Steuerverwaltung ab.

Damit ist festgelegt, dass solche Einkäufe zur Schliessung einer Vorsorgelücke nach einer Scheidung, selbst im Jahr vor dem Kapitalbezug, steuerlich absetzbar sind. (Quelle: BGE 9C_526/2023 vom 29.5.2024)

Überlassung eines Liegenschaftsteils zur unentgeltlichen Nutzung gilt als Eigennutzung

Wird bei einer Trennung oder Scheidung eine Liegenschaft oder ein Liegenschaftsteil dem empfangenden Ehegatten unentgeltlich zur Nutzung überlassen, ist dies steuerrechtlich weiterhin eine Eigennutzung. Der Ehepartner, der das Grundstück überlässt, muss den Eigenmietwert des überlassenen Teils weiterhin vollständig versteuern.

Die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft gilt steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag. Der Leistende kann diesen Betrag mit den anderen Alimenten zum Abzug bringen, der Empfangende muss den entsprechenden Betrag versteuern.