«Churz und bündig» 07/2023
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Juli 2023
Finanzanlagen richtig bilanzieren und bewerten
Für die Bilanzierung von Finanzanlagen gibt es keine eigenen Fachempfehlungen, sondern verschiedene Vorschriften. Diese sagen folgendes aus:
- Die Haltedauer ist das Unterscheidungsmerkmal: Vermögenswerte, die nicht länger als ein Jahr gehalten werden, sind als Wertschriften im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Alle anderen im Anlagevermögen.
- Ab 20% Beteiligung gelten Wertschriften als Beteiligung. Unter 20% werden sie den Wertschriften zugeordnet.
- Bei Wertschriften im Anlagevermögen kann zwischen einer Bewertung zu aktuellen Werten oder zu Anschaffungskosten abzüglich Wertkorrekturen gewählt werden.
- Werden Wertschriften im Umlaufvermögen aufgeführt, so sind sie zu den aktuellen Werten auszuweisen, d.h. zum Marktkurs am Bilanzstichtag.
- Liegen bei Wertschriften keine Marktkurse vor, muss die Bilanzierung eine mögliche Wertbeeinträchtigung beinhalten. Die Wertveränderung muss erfasst werden.
Was ist das Kapitalband?
Seit dem 1.1.2023 besitzt der Verwaltungsrat durch das Kapitalband die Befugnis, das Gesellschaftskapital innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Belieben zu erhöhen oder zu senken.
Hierbei darf das eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht oder reduziert werden, wobei das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital (bei Aktiengesellschaften CHF 100‘000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20‘000) nicht unterschritten werden darf.
Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert
Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Mit dem neuen Artikel wird es Mitarbeitenden in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht, in bestimmten Situationen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden.
Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Mitarbeitende, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialist tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden.
Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Neues Leiturteil des Bundesgerichts: Auch bei Totalsanierungen können Liegenschaftskosten abgezogen werden
Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsanierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.
Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.
Massgebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbehörden künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzunehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen
- die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
- die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
- den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.
(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23.2.2023)
Keine Abgeltung des Ferienlohns bei Vollzeitbeschäftigung
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin darf kein Ferienlohn abgegolten werden, auch wenn der Mitarbeitende unregelmässig arbeitet.
Das Bundesgericht hat präzisiert, dass bei
- Vollzeitstelle
- gleicher Arbeitgeber
- variabler Charakter des Arbeitslohns
ein zwingendes Ferienabgeltungsverbot gilt.
Dem Arbeitnehmer solle so ermöglicht werden, sich zu erholen, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden. Darum ist der Ferienlohn dann auszubezahlen, wenn die Ferien effektiv bezogen würden. Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme ist die Berechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohns durchaus zumutbar. (Quelle: 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023)
Keine Aufteilung des Vermögens bei der Trennung
Bei einer eheschutzrichterlichen Trennung werden das Vermögen und die Schulden des Ehepaars nicht aufgeteilt, dies kommt erst bei der Scheidung zum Zug. Auf Antrag können die Eheleute auf eine Gütertrennung wechseln.
Bei der Scheidung ist es ist wichtig zu beachten, dass die Vermögensaufteilung nur für das eheliche Vermögen gilt, das heisst, für alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden. Vermögenswerte, die vor der Ehe oder durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erworben wurden, sind von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen und bleiben im Besitz des Eigentümers.
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