Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Juni 2023

Neue Mehrwertsteuersätze per Januar 2024 sind bereits 2023 relevant

Per 1. Januar 2024 gelten die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:

  Bis 31. Dez. 2023Neu ab 1. Jan. 2024
Standardsteuersatz7.7%8.1%
Reduzierter Steuersatz2.5%2.6%
Sondersatz Beherbergung3.7%3.8%

Für periodenübergreifende Leistungen wie Wartungs- und Serviceverträge, Tele­kom­munikationsverträge, Abonnements usw. muss auf der Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und die massgeblichen Steuersätze entsprechend aufgeführt werden. Massgebend für den Steuer­satz ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rech­nungs­­­stellung.

Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

Empfehlung: Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben detailliert abgrenzen. Die angefangenen Leistungen müssen nach Art, Gegen­stand, Umfang und Zeitpunkt/-raum genau aufgeführt werden.

Immobilien versichern – was ist wann wichtig?

Um eine Immobilie bedarfsgerecht zu versichern, gibt es folgende Möglichkeiten:

Gebäudeversicherung: sie ist in eigenen Kantonen obligatorisch für Immo­bi­lien­besitzer und deckt Feuer- und Elementarereignisse ab. Als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Hagel, Sturmschäden, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsch. Ausser im Kanton Zürich sind Erdbebenschäden nicht inbegriffen.

Gebäudewasserversicherung: Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden, die auf Sturm und Hochwasser zurückzuführen sind. Um aber Schäden aus einem Leitungsbruch, Grundwasser, das in den Keller eindringt und Rückstaus aus Kanalisationen zu decken, ist eine Gebäudewasserversicherung nötig.

Umgebungsversicherung: Falls der Garten hochwertig erstellt und mit teuren Elementen wie einem Pool, kostbaren Möbeln usw. ausgestattet ist, dann lohnt sich der Abschluss einer Umgebungsversicherung. Die Gebäudeversicherung umfasst nur die Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

Hausratversicherung: Diese Versicherung deckt das private Eigentum bei Diebstahl und Elementarschäden ab. Es sind Möbel, Kleider, Schmuck und Elektronikgeräte versichert.

Abschreibungssätze in der Schweiz

Abschreibungen werden in der Regel auf das Anlagevermögen angewendet, das heisst auf Güter, die einem Unternehmen länger als ein Jahr dienen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Beispiele für Anlagevermögen sind Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge und Patente.

Die Höhe der Abschreibungen wird basierend auf der Nutzungsdauer und dem ur­sprüng­lichen Anschaffungswert des Vermögenswerts berechnet. Abschrei­bungen dienen dazu, den tatsächlichen Wert des Vermögenswerts in der Bilanz eines Unternehmens wieder­zugeben, da der Wert von Gütern im Laufe der Zeit auf­grund von Alter, Abnutzung und technischem Fortschritt sinkt.

Abschreibungen werden in der Regel in der Gewinn- und Verlustrechnung aus­ge­wiesen und reduzieren somit den Gewinn eines Unternehmens. Sie haben auch Auswirkungen auf das Eigenkapital, da sie den Buchwert vom Anlagever­mögen reduzieren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert Richtgrössen betreffend steuerlich maxi­mal anerkannten Abschreibungssätzen. Zu berücksichtigen sind weiter kantonale Un­ter­schiede. Die Werte beziehen sich auf die Anwendung der degressiven Abschrei­bungs­methode, das bedeutet die Berechnung der Ab­schreibung auf dem Buchwert.

  • Wohnhäuser (nur Gebäude): 2%
  • Geschäftshäuser (nur Gebäude): 4%
  • Fabriken/Werkstätten/Lagergebäude: 8%
  • Geschäftsmobiliar: 25%
  • Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken: 30%
  • Motorfahrzeuge: 40%
  • Anhänger: 30%
  • Büromaschinen und EDV-Anlagen: 40%
  • Patente/Lizenzen/Goodwill: 40%
  • Werkzeuge: 45%

Bei der linearen Abschreibungsmethode, das heisst der Berechnung der Abschreibungen auf dem Anschaffungswert, werden die aufgeführten Abschreibungs­sätze halbiert.

Der Unterschied zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten

Im neuen Datenschutzgesetz wird zwischen «Personendaten» und «besonders schützenswerte Personendaten» unterschieden. Was bedeutet dies?

Personendaten

Bei Personendaten handelt es sich «alle Angaben, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen». Durch den neuen Einsatz des Wortes «natürliche» wird verdeutlicht, dass sich Personendaten künftig nicht mehr auf juristische Personen beziehen können, sondern nur noch auf natürliche Personen.

Zu verstehen sind unter dem Begriff «Personendaten» Angaben wie der Name, das Geburtsdatum, das Alter, der Geburtsort, die E-Mail-Adresse oder die Telefon­nummer und auch alle anderen Angaben, anhand welcher auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann.

Besonders schützenswerte Personendaten

Eine spezielle Kategorie sind die «besonders schützenswerte Personendaten», die im Datenschutzgesetz definiert werden. Darunter fallen Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über Massnahmen der sozialen Hilfe; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und auch genetische und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren.

Bei besonders schützenswerten Personendaten muss die Einwilligung zur Datenbearbeitung ausdrücklich zu erfolgen und die Datenbearbeitung muss klar präzisiert werden. Auch dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur bearbeitet werden, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist oder die Bearbeitung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe «zwingend» oder «unbedingt erforderlich» ist.

Versteigerung beim Erben: wann eine öffentliche, wann eine interne Versteigerung?

Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung des Erbes frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser keine Vorschriften aufgestellt, wird nach den gesetzlichen Regeln geteilt.

Danach sollen die Erbschaftssachen – wenn immer möglich – in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Hat eine Erbschaftssache nicht in einem Los Platz, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Der Verkauf der Erbschaftssache kann auf Verlangen eines Erben versteigert werden. Wenn sich die Erben nicht einigen können, ob die Versteigerung intern oder öffentlich stattfindet, entscheidet die Behörde. Wenn keiner der Erben die Erbsache übernehmen will, kommt nur die öffentliche Ver­stei­gerung infrage. Wenn nicht alle Erben oder nur einer von mehreren Erben über die nötigen Mittel verfügen, um die Erbsache zu kaufen, kommt auch nur die öffentliche Versteigerung infrage. (Quelle: BGE 5A_984/2021 vom 17.5.2022) 

Haben Geschäftsführer Anrecht auf Arbeitslosengeld?

Gemäss Gesetz haben Gesellschafter und Geschäftsführer, die die unternehme­rischen Entscheidungen bestimmen oder ­beeinflussen können, eine arbei­tge­ber­ähnliche Stellung und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betroffen sind Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können.

Die Arbeitslosenkassen prüfen und entscheiden basierend auf Organigrammen, Handelsregisterauszügen, Arbeitsverträgen usw., ob sich die versicherte Person in einer solchen Stellung befindet oder nicht.

Kündigung einer älteren Mitarbeiterin wegen Krankheit nicht missbräuchlich

Das Bundesgericht entschied, dass eine 63-jährige Mitarbeiterin wegen Krankheit entlassen werden kann, ohne dass die Kündigung missbräuchlich ist. Die Kündi­gung erfolgte 10 Monate vor der Pensionierung und die Mitarbeiterin hatte stets eine gute Arbeitsleistung.

Gemäss dem Urteil war das Unternehmen nicht verpflichtet, für die Mitarbeiterin eine weniger einschneidende Lösung zu suchen und war auch nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis fast ein Jahr lang ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit fortzuführen, nur um nachteilige Folgen für ihre berufliche Vorsorge zu vermeiden. (Quelle: BGE 4A_390/2021 vom 1.2.2022)

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Mai 2023

Neue Muster für MWST-Abrechnung im Hinblick auf Steuersatzerhöhung 2024

Die Steuerverwaltung hat die Muster der neuen Mehrwertsteuerabrechnungen gültig ab 2024 veröffentlicht. 

Es kann erstmals für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Steuer­ver­waltung abgerechnet werden.

Die Muster sind hier verfügbar.

Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht?

Ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB muss im Lohnausweis aufge­führt werden. Das Generalabonnement der SBB ist ein geldwerter Vorteil, der Mitarbeitenden von ihrem Arbeit­­geber gewährt wird und muss darum im Lohn­ausweis angegeben und als Einkommen ver­steuert werden.

Das GA der SBB muss zum Marktwert bewertet werden, der in der Regel dem Preis des GA für den öffentlichen Verkauf entspricht. Der Wert des GA wird in der Ziffer 2.3 im Lohnausweis aufgeführt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt.

Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs diese mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.

Jahresabschluss: An­ge­fan­gene Ar­beiten und nicht fak­tu­rierte Dienst­lei­stungen

Unter «angefangene Arbeiten» oder «Aufträge in Arbeit» versteht man die am Bilanzstichtag unfertigen körperlichen Gegenstände, die eigentumsrechtlich einem Dritten zustehen sowie begonnene Dienstleistungen. Grundlage dafür bildet in der Regel ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis. Angefangene Arbeiten in Dienstleistungsunternehmen werden als «nicht fakturierte Dienst­leistun­gen» bezeichnet und sind auf der Aktivseite der Bilanz im Umlauf­ver­mögen aufzuführen.

Im Gegensatz dazu sind Vorräte Produkte, die auf Vorrat und nicht auf Bestellung angeschafft oder selbst hergestellt werden. Dazu gehören auch Rohmaterialien und alle Hilfsstoffe, die im Produktionsprozess verwendet werden

Bei angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss sind folgende Aspekte zu berück­sichtigen:

  1. Abgrenzung: Es muss sichergestellt werden, dass alle angefangenen Arbeiten zum Bilanzstichtag angemessen abgegrenzt werden. Dies bedeutet, dass die bereits erbrachten Leistungen als Ertrag und die angefallenen Kosten als Aufwand erfasst werden müssen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen auf der Grundlage von objektiven Kriterien erfolgen muss.
  2. Bewertung: Angefangene Arbeiten müssen angemessen bewertet werden. Dies bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zum Bilanzstichtag auf den aktuellen Stand gebracht werden müssen. Dies kann durch Schätzungen oder die Anwendung von Erfahrungswerten erfolgen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko kann eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis gemacht werden.
  3. Offenlegung: Im Anhang des Jahresabschlusses sollte darauf hingewiesen werden, dass Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und somit die erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Perioden dargestellt werden.

Die Berücksichtigung von angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss kann eine komplexe Angelegenheit sein kann und die Steuerbehörde kann Wertkorrekturen vornehmen. Mit Vorteil ist eine Bestandsführung je Projekt und Dienstleistung zu führen, damit der Nachweis für Wertberichtigungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärung erbracht werden können.

Sind ausbezahlte Überstunden pensionskassenpflichtig?

In der Schweiz sind ausbezahlte Überstunden in der Regel pensionskassen­pflichtig. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den aus­be­zahlten Überstunden Beiträge an die Pensionskasse leisten müssen. Denn gemäss Gesetz ist derselbe Lohn in der Pensionskasse zu versichern, der auch für die AHV-Beiträge massgebend ist.

Die genauen Regelungen können jedoch je nach Arbeitsvertrag und Branche variieren. Es ist daher empfehlenswert, den Arbeitsvertrag sowie die Pensions­kassen­reglemente des Arbeitgebers zu überprüfen oder sich von einem Experten beraten zu lassen.

Schenkungen im neuen Erbrecht

Im neuen Erbrecht ist es dem Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags ver­boten, sein Erbe zu verschenken. Möchte er zu Lebzeiten Schenkungen aus­richten, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, muss im Erbvertrag ein Vor­behalt angebracht werden.

Fehlen eines Kündigungsgrundes begründet keine missbräuchliche Kündigung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Kündigung nur dann missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird.

Die Partei, die kündigt, muss sich nach Treu und Glauben verhalten und kein falsches Spiel treiben. Aber nur, weil ein sachlich hinreichender Kündigungsgrund fehlt, ist die Kündigung nicht missbräuchlich. (BGE 8C_774/2021 vom 22.11.2022)

Die Besteuerung von Wochenaufenthaltern

Wochenaufenthalter sind Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende und den freien Tagen regelmässig an den Familien­ort zurückkehren. Sie profitieren von Steuerabzügen, da das Steuerdomizil oft in einem steuergünstigen Kanton liegt und der Arbeitsort in einem Hoch­steuer­kanton.

Der Wochenaufenthalt muss begründet sein mit einer grossen Distanz zum Fami­lien­ort oder Umstände, die eine Rückkehr zum Lebensmittelpunkt nicht zulassen, z.B. Schichtarbeit.

Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo sich die Person mit der «Absicht des dauernden Verbleibens» aufhält. Bei Verheirateten und Konkubinatspartnern ist es dort, wo der Partner wohnt. Bei Ledigen gilt gemäss Urteilen des Bundesgerichtes der Arbeitsort als Steuerdomizil, selbst wenn die Person regelmässig zu den Eltern zurückkehrt.

Wochenaufenthalter können folgende steuerliche Abzüge machen:

  • Fahrkosten: max. CHF 3’000 bei der Bundessteuer, kantonale Höchstgrenzen
  • Verpflegung: max. CHF 6’400
  • Wohnung: Kosten für eine 1-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten.

Ferienkürzungen: wie geht das?

Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen z.B. wegen einer Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleich­zeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienan­spruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit

Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung

Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Mona­ten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzier­ter Arbeits­­fähig­keit verlängert sich die Karenzfrist.

Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft

Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. 

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Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

April 2023

Überstunden im Home Office: wie damit als Arbeitgeber umgehen?

Das Arbeiten im Home Office lässt viele Freiheiten zu. Die verschwindenden Gren­zen zwischen Arbeit und Freizeit verlangen nach einer besonderen Disziplin des Mit­arbeitenden und einer zusätzlichen Kontrolle des Arbeitgebers. 

Wird die Home Office Arbeit in einer Zusatzvereinbarung geregelt, so müssen der Umfang der Arbeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen darin enthalten sein. Block­zeiten und das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot müssen explizit er­wähnt werden. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu hal­ten.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass sich Mitarbeitende nicht an die Zeiten halten, so ist mit einer schriftlichen Weisung zu reagieren. Darin enthalten sind Hinweise, dass Blockzeiten einzuhalten und Mittagspausen einzuziehen sind.

Überstunden dürfen nur geleistet werden, wenn sie ausdrücklich angeordnet sind. Zum Schutz des Mitarbeitenden und für das Unternehmen selbst muss der Arbeitgeber klar kommunizieren, dass er auch im Home Office keine Abweichun­gen von der geltenden Arbeitszeitregelung toleriert.

Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit dem Home-Office zusätzlich verlangen, dass der Mitarbeitende eine detaillierte Arbeitszeiterfassung führt, in welcher seine Leistungen genau beschrieben werden. So hat der Arbeitgeber eine Kontrolle über mögliche Überstunden. Eine Kontrolle von Arbeitsproduktivität ist dem Arbeitgeber erlaubt.

Neues Erbrecht: Erspartes aus der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a fällt nicht in die Erbmasse

Im überarbeiteten Berufsvorsorgegesetzes wird präzisiert, dass das bei 3a-Stiftungen von Banken und Versicherungen angesparte steuerbegünstigte Vorsor­ge­vermögen nicht in die Erbmasse des Vorsorgenden fällt. Es wird den Begünstigten direkt ausbezahlt, fällt aber bei Pflichtteilsverletzungen unter die mögliche Herabsetzung.

Kostenloser Arbeitszeitrechner: www.hakuna.ch/de/arbeitszeit-rechner

Der Arbeitszeitrechner ist für Arbeitgeber und Mitarbeitende, die keine elektro­nische Zeiterfassung anwenden. Mit dem Rechner können Arbeitstage und Ar­beits­stunden in einem beliebigen Zeitraum und nach Kanton mit Feiertagen berechnet werden. Die Berechnungen können auf Excel heruntergeladen werden.

Steuerämter haben die bewilligten Spesenreglemente zu akzeptieren

Vor Bundesgericht erschien ein Arbeitnehmer, dessen Abzüge für Fahrspesen durch das Steueramt abgelehnt wurden.

Dabei handelte es sich für eine pauschale Spesenvergütung, die basierend auf einem Spesenreglement ausbezahlt worden war. Das Spesenreglement war durch den Kanton Genf bewilligt worden. Das Steueramt an seinem Wohnsitz stellte in Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Kilometer zurückgelegt habe, die der Pauschalentschädigung entspreche.

Das Bundesgericht entschied, dass die Genehmigung eines Spesen­reglement durch die Steuerbehörde des Kantons, in dem der Arbeit­geber seinen Sitz hat, von allen Kantonen anerkannt werden muss und für diese verbindlich ist. Die Steuerbehörde ist also nicht berechtigt, die Angemessen­heit des Betrags zu prüfen, sondern darf nur kontrollieren, ob der Betrag der gezahlten Spesen dem Betrag der Pauschalspesen entspricht, der im Spesen­reglement vorgesehen ist. (Quelle: BGE 2C_804/2012 vom 14.10.2022)

«Dubiose» Kredite werden als Einkommen qualifiziert

Ein Selbständigerwerbender hatte jahrelang keine Konten über seine selbständige Erwerbstätigkeit geführt. Deshalb hat das Steueramt diverse Darlehen, die ihm zugutekamen, als Einkommen eingeschätzt. Gemäss Bundesgericht ist es in Ordnung, wenn das Steueramt Kredite, deren Herkunft und Existenz von den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden konnten, als Einkünfte besteuert. (Quelle: BGE 2C_639/2022 vom 14.10.22)

Keine tiefere Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen mit Elektroantrieb

Der Bundesrat hat entschieden, dass die ein­heitliche Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen beizubehalten und von einer reduzierten Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge abzusehen ist.

Die aktuelle Pauschale für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird in Prozenten des Kaufpreises errechnet. Sie gilt sowohl für Elektro- als auch für Fahrzeuge mit herkömmlichem Antrieb. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

Neue Eintragungspflicht für Vereine ins Handelsregister

Die Revision des Geldwäschereigesetzes hat auch Konsequenzen für Vereine. Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisions­pflichtig sind. Neu sind Vereine seit 1.1.2023 zusätzlich eintragungspflichtig, wenn sie haupt­sächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für kari­tative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.

Von der Eintragungspflicht befreit sind Vereine,

  • deren Wert der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte CHF 100’000 in den letzten zwei Geschäftsjahren nicht übersteigt, und
  • die die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär wie zB eine Bank verwalten lassen und
  • die mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtige Person ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Mehrwertsteuer in Fremdwährungen

Das neue Aktienrecht erlaubt die Buchführung in einer Fremdwährung. Zugelassen sind die Währungen EUR, USD, GBP und JPY.

Die Abrechnung der Mehrwertsteuer muss in Schweizer Franken erfolgen. Für die Um­rechnung von der Fremdwährung in Schweizer Franken kann gewählt werden zwischen

  • Monatsmittelkurs oder
  • Tageskurs.

Das gewählte Vorgehen muss in mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden.

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen

Auf die Gewinne und den Verkauf von Kryptowährungen fallen keine Steuern an. Verluste können, wie bei Wertschriften, nicht vom steuerbaren Einkommen abge­zogen werden.

Der Bestand der Kryptowährungen muss im Wertschriftenverzeichnis der Steuer­erklärung aufgeführt werden, er unterliegt der Vermögenssteuer.

Erträge, die aus Mining, Staking oder Lending erzielt werden, werden als Einkom­men besteuert.

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Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

März 2023

ChatGPT oder Bing – rechtliches für die Nutzung im Unternehmen

ChatGPT wird je länger je mehr auch in Unternehmen genutzt. Was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: alles, was in ChatGPT eingegeben wird, geht in die Datenbank der künstlichen Intelligenz ein. Dies bedeutet, dass ChatGPT die Informationen auch für Abfragen von Wettbewerbern nutzt.

Urheberrecht: die künstliche Intelligenz nutzt Texte von anderen. Es kann also sein, dass bei der Wiederverwendung von Texten Urheberrechte verletzt werden.

AGBs von ChatGPT:  für die gewerbliche Nutzung ist unter Umständen der Kauf einer Lizenz nötig.

Der Anwendung von ChatGPT im Unternehmen ist nichts entgegenzusetzen.  Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden auf die Risiken hin und passen Sie eventuell Ihre Reglemente an.

Steuerbehörde kann rückwirkend einen zweiten Saldosteuersatz verlangen

Seit dem 1. Januar 2023 kann die eidg. Steuerverwaltung Unternehmen rückwirkend zu einem zweiten Saldosteuersatz verpflichten. Dies kommt vor, wenn ein Unternehmen eine sprunghafte Zunahme der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit umsetzt. Die Tätigkeit wird als «neue» Tätigkeit eingestuft und die Steuerverwaltung weist dieser Tätigkeit einen neuen Saldosteuersatz zu.

Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils der anderen Tätigkeit liegt vor, wenn:

  • die ursprüngliche Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, ODER 
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Tätigkeit voraussichtlich mindestens 25% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Zunahme der Nebentätigkeit vor, wenn:

  • die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird, UND 
  • über die ganze Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50% des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bisher galt diese Vorschrift nur, sofern sich die Zuteilung eines zweiten Saldo­steuersatzes für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkte.

Seit dem 1. Januar 2023 wird ein zweiter Saldosteuersatz zugeteilt, auch wenn dieser höher ist als derjenige, welcher bis anhin gegeben war.

Verdecktes Eigenkapital – was ist das?

Verdecktes Eigenkapital bezieht sich auf das Eigenkapital eines Unternehmens, das in den Finanzberichten nicht offen zutage tritt, sondern «versteckt» ist.  Der Anreiz, verdecktes Eigenkapital zu schaffen liegt in der Vermeidung der steuerlichen Belastung. Folgendes Arten von verdecktem Eigenkapital sind am häufigsten:

  • Verlustvorträge: Wenn ein Unternehmen in der Vergangenheit Verluste gemacht hat, können diese als Verlustvorträge in den Jahresabschlüssen ausgewiesen werden. Verlustvorträge können in Zukunft gegen Gewinne verrechnet werden, was zur Folge hat, dass das Eigenkapital des Unternehmens höher ist, als es auf den ersten Blick scheint.
  • Zinslose Darlehen von Aktionären oder nahestehenden: In der Buchhal­tung steht das Darlehen als Fremdkapital, in der Tat wird es aber als ver­decktes Eigenkapital interpretiert. Soblad das Fremdkapital wirtschaftlich demselben Risiko ausgesetzt ist wie normales Eigenkapital, liegt verdecktes Eigenkapital vor.
  • Latente Steuern: Latente Steuern sind Steuern, die aufgrund von Wert­minderungen von Vermögenswerten oder aufgrund von Unterschieden zwischen den Buchwerten und den Steuerwerten von Vermögenswerten anfallen. Latente Steuern können das Eigenkapital eines Unternehmens ver­ringern, wenn sie in den Abschlüssen ausgewiesen werden, sind aber nicht immer offensichtlich.
  • Pensionskassenverpflichtungen: Unternehmen, die Pensions­kassen­ver­pflich­tungen haben, müssen möglicherweise Rückstellungen für diese Ver­pflich­tungen bilden, die das Eigenkapital des Unternehmens verringern. Pensionskassenverpflichtungen können versteckt sein, wenn sie nicht explizit in den Finanzberichten ausgewiesen werden.

Verdecktes Eigenkapital kann für Investoren und andere Interessenten wichtig sein, da es Einblicke in die wahren finanziellen Verhältnisse eines Unternehmens gibt.

Das Steueramt ermittelt das verdeckte Eigenkapital mit der Faustregel, dass das maximal zu­läs­sige Fremdkapital 6 / 7 der Bilanzsumme betragen darf. Sobald und soweit die ausge­wie­senen Schulden die vorgegebenen Prozentsätze überschreiten, wird im Umfang des über­stei­genden Betrages automatisch verdecktes Eigen­kapital angenommen.

Steuerlich ergaben sich folgende Konsequenzen:

  • Verdecktes Eigenkapital wird bei der Kapitalsteuer berücksichtigt.
  • Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gelten als Dividenden und unterliegen der Verrechnungssteuer, während normale Darlehenszinsen verrechnungs­steuerfrei sind.

Spesenpauschalen ohne Genehmigung der Steuerbehörde sind ein Risiko

Ein Zuger Unternehmen hat seinen Aussendienstmitarbeitenden 20 Prozent an Pauschalpesen bezogen auf den Umsatz für drei Jahre ausbezahlt. Die Steuerver­waltung des Kanton Zug akzeptierte nur die Hälfe der Auslagen als geschäfts­mässig begründeten Aufwand. Der Restbetrag von insgesamt CHF 234’000 wurde als steuerbarer Gewinn des Versicherungsvermittlers qualifiziert.

Das Unternehmen gelangte mit seinen Einsprachen bis ans Bundesgericht, das wie folgt entschied: Nur wenn Pauschalspesen geschäftsmässig begründet sind, können sie vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Aufwände, die geschäfts­mässig nicht begründet sind, werden zum Unternehmensgewinn addiert. Des weiteren unterscheidet das Bundesgericht zwischen der Gesellschaft nahe- und fernstehenden Arbeitnehmern. Als nahestehende Arbeitnehmer sind Anteils­inhaber des Unternehmens und diesen nahestehende Personen zu betrachten. Bei nahestehenden Arbeitnehmern muss das Unternehmen konkrete Beweise erbringen, dass den Pauschalspesen eine Einzelleistung gegenübersteht. Am einfachsten geschieht dies mit einem Verzicht auf Pauschalspesen und eine detaillierte Dokumentation der Arbeitsleistung und der Vergütung der einzelnen Einsätze fallbezogen. (Quelle: BGE 2C_316/2020 vom 20.10.20)

Ein Vermächtnis berechtigt nicht zur Teilnahme an der Erbteilung

Mit einem Vermächtnis im Testament und/oder Erbvertrag können einzelne Gegenstände oder Werte anderen Personen oder auch Stiftungen und Vereinen hinterlassen werden. 

Wer ein Vermächtnis zugesprochen ­bekommen hat, nimmt nicht an der Erbteilung teil. Die Erben stehen in der Pflicht, das eingeräumte Vermächtnis zu erfüllen und den Gegenstand zu übergeben oder den Betrag zu überweisen. Da die Erben den Zeitpunkt der Herausgabe des Legats bestimmen können, kommt es öfters zu Streitereien. Spätestens mit Abschluss des Erbgangs und Übergang der Erbschaft an die Erben muss das Legat erfüllt werden.

Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so erlischt das Vermächtnis. Es wird dann so verfahren, als habe es nie ein Vermächtnis gegeben.

Warendrittel sind nicht immer zulässig

Ein Unternehmen aktivierte ihre im Dezember 2019 an Kunden erbrachten, aber erst im Januar 2020 fakturierten Leistungen auf dem Konto «Angefangene Arbei­ten» zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug des Warendrittels.

Die Steuerbehörde akzeptierte dies nicht und verlangte, dass die Leistung als aktive Rechnungsabgrenzung zum vollständigen Netto-Verkaufspreis ver­bucht werden sollen. Das Bundesgericht gab der Steuerbehörde recht, da es sich um Lieferungen von Standardmaterial und Transportleistungen handelte, die sofort hätten abgerechnet werden können und damit am Bilanz­stichtag als erbracht und die Gegenleistung als geschuldet zu betrachten sind. (Quelle: BGE 2C_632/2022 vom 13.9.22)

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Februar 2023

Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023

Das totalrevidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Es sorgt künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten und der Daten­schutz wird der technologischen Entwicklungen angepasst.

Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen sind:

  • Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, die von juristischen Personen nicht mehr.
  • Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
  • Die Grundsätze «Privacy by Design» und «Privacy by Default» werden eingeführt.
  • Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
  • Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Per­so­nen­­daten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützens­werten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
  • Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Ver­ord­nung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMU vor, deren Daten­bearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlich­keit von betroffenen Personen mit sich bringt.
  • Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits­beauftragten (EDÖB) zu richten.
  • Der Begriff Profiling (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Webseite des eidg. Datenschutz­beauftragten: bit.ly/3EtGBC0

Das Wichtigste zum Geschäftsbericht

Eine Aktiengesellschaft ist zur jährlichen Erstellung eines Geschäftsberichts ver­pflichtet. Er richtet sich hauptsächlich an die Aktionäre und besteht aus zwei Teilen:

  1. Die Jahresrechnung, die aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang besteht
  2. Der Lagebericht.

Der Lagebericht muss über folgende Punkte Auskunft geben:

  • die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  • die Durchführung einer Risikobeurteilung;
  • die Bestellungs- und Auftragslage;
  • die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
  • aussergewöhnliche Ereignisse;
  • die Zukunftsaussichten.

Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahres­rechnung nicht widersprechen. Er muss erstellt werden, wenn Unterneh­men zwei der 20/40/250-Kriterien überschreiten. Mit den Kriterien 20/40/250 sind Firmen gemeint mit einer Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einem Umsatz von 40 Millionen Franken und durchschnittlich 250 Vollzeitstellen.

Der Geschäftsbericht ist vom Verwaltungsrat zu erstellen und muss spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden. Dabei ist den Aktio­nären spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesell­schafts­sitz Einsicht in den Geschäftsbericht zu gewähren. Er wird durch die Gene­ral­versammlung genehmigt.

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen weitere Anforderungen an den Geschäftsbericht erfüllen. Sie müssen zusätzliche Angaben über langfristige Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisionsstelle im Anhang der Jahresrechnung machen. Der Ge­schäfts­­bericht muss zudem eine Geldflussrechnung beinhalten.

Neue aktualisierte Liste der meldepflichtigen Berufsarten

Das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung hat die neue Liste von meldepflichtigen Berufsarten publiziert, die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gilt. Es sind deutlich weniger Berufe auf der Liste als 2021 und 2022. Die Liste ist einsehbar unter www.arbeit.swiss.

Sind Geheimhaltungsklauseln zur Lohnhöhe zulässig?

Die schweizerische Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass Löhne kein Geschäftsgeheimnis darstellen. Den Mitarbeitenden steht es frei, über die Höhe und Zusammensetzung des eigenen Lohns zu sprechen, was u.a. auch eine Bedingung für den verfassungsmässigen Anspruch auf gleichen Lohn bedingt.

Die Geheimhaltungsklauseln zur Lohnhöhe wirken sich diskriminierend und persönlichkeitsverletzend aus und sind wegen fehlenden Durchsetzungs­möglich­keiten wertlos.

Bewertung eines Einzelunternehmens: Praktikermethode nicht geeignet

Das Bundesgericht hatte zu klären, wie ein Einzelunternehmen zu bewerten ist. Dabei ging es um die Praxis einer Kieferorthopädin, deren Wert vom Steueramt auf CHF 306’000 bewertet wurde. Die Berechnung basierte einerseits auf dem Substanzwert zu 90% und dem Ertragswert zu 10%. Die Kieferorthopädin beanstandete, dass der Ertragswert komplett ignoriert werden müsse, da das Unternehmen so stark von ihrer Person abhängig sei, dass ihr Kundenstamm nicht an einen Käufer übertragbar sei.

Das Bundesgericht gab ihr Recht und wies darauf hin, dass bei der Bewertung von personenbezogenen Unternehmen zwischen der personenbezogenen und der unter­nehmensbezogenen Ertragskraft zu unterscheiden ist. Nur die unter­nehmensbezogene Ertragskraft ist auf dem freien Markt realisierbar und damit für den Verkehrswert relevant. Die weit verbreitete Praktikermethode ist für personenbezogene Unternehmen ungeeignet. (BGE 5A_361/2022 vom 24.11.22)

Heimliche Auflistung von Überstunden

Mitarbeitende listen manchmal Überstunden auf, für die sie dann eine Auszahlung verlangen. Oft geschieht dies vor oder nach ihrem Austritt aus dem Unternehmen.

Grundsätzlich hat der Mitarbeitende eine Anzeigeobliegenheit, das heisst, dass er seinem Arbeitgeber die Überstunden in Kenntnis bringen muss, andernfalls ver­liert er den Anspruch auf Entschädigung oder Kompensation.

Hatte der Arbeitgeber aber Kenntnis von den Überstunden, so ist er zu einer Entschädigung verpflichtet. Kenntnis haben bedeutet auch, dass elektronische Kalendereintragungen oder Rapporte darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber von den Überstunden wusste. Ebenso ist die Arbeitszeiterfassung, die auch für Kader­mitarbeitende gilt, entscheidend, warum Mehrstunden nicht mehr abgestritten werden können.

Der Anspruch auf Überstunden kann vertraglich geregelt werden. Es kann ver­einbart werden, dass kein Anspruch auf Überstunden besteht. Für Mit­ar­bei­tende im Büro können die ersten 60 Überzeitstunden vertraglich vollständig wegbedingt werden. Neben einer Aufnahme der Klausel in den Arbeits­vertrag ist auch die Regelung in einem speziellen Reglement möglich, sofern dieses als Bestandteil des Arbeitsvertrags gilt. Eine rein mündlich getroffene Vereinbarung zur Wegbedingung der Überstundenentschädigung ist nichtig.

Nutzt ein Arbeitgeber die Möglichkeiten der vertraglichen Wegbedingung, wird er bei korrekter Umsetzung der Arbeitszeiterfassung keine hohen Mehrstundensaldi haben.

Kautionsversicherungen verhindern Liquiditätsengpässe

Die Kautionsversicherung verbürgt Leistungen, die von ihrem Kunden aufgrund eines Vertrages oder gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen sind. Garantien von Versicherungen sind ein breit akzeptiertes Sicherungsmittel bei Investitions­pro­jekten. Die Garantie- bzw. Kautionsversicherung hat den Vorteil, dass das Unter­neh­men, um eine Garantie zu stellen, keinen Bankkredit beanspruchen muss. So wird die finanzielle Flexibilität der Unternehmen verbessert.

Durch die von der Versicherung übernommenen Bürgschaften oder Kautionen wird dem Kunden, der Versicherungsnehmer ist, der Vertragsabschluss mit seinem Geschäftspartner bzw. die Ausübung seiner Geschäfte oder Tätigkeit ermöglicht. In der Schweiz gehören Zurich, AXA und Helvetia zu den führenden Anbietern im Bereich Garantie­versicherungen.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Januar 2023

Förderbeiträge von Bund und Kantonen werden als Einkünfte besteuert.

Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage sind als Liegenschafts­unterhaltskosten steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen. Sie sind nur bei bestehenden Gebäuden abziehbar. Bei einem Neubau oder einer Totalsanierung können die Kosten nicht abgezogen werden.

Fliesst der Förderbeitrag in derselben Steuerperiode zu, in der die Investition getätigt wurde, kann der Beitrag vom Investitionsbetrag als Kürzung in Abzug gebracht werden. Wird der Beitrag in einer späteren Steuerperiode ausbezahlt, ist dieser zum Zeitpunkt des Zuflusses als steuerbares Einkommen zu deklarieren.

Die Installation einer PV-Anlage bringt eine Erhöhung des steuerbaren Ver­mögenswerts und Eigenmietwerts der Liegenschaft mit sich. Manche Kantone besteuern den Vermögens-Steuerwert der PV-Anlage separat von der Liegen­schaft, als sonstiges Vermögen.

Je nach Sachlage erhöht sich die Gebäudeversicherungssumme und damit auch die Prämie.

Privatpersonen können keine Abschreibungen der Anlage geltend machen.

Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen

Ab 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Ge­samt­betrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausge­rich­te­ten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um: 

  • Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften; 
  • Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis; 
  • Dienst- und Sachleistungen; 
  • Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten; 
  • Antrittsprämien; 
  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten; 
  • Verzicht auf Forderungen; 
  • Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen; 
  • sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten; 
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.

Akteneinforderung von der Steuerverwaltung: so reagieren Sie richtig

Steuerverwaltungen verlangen bei Akteneinforderungen oft Kontoauszüge, Ver­trä­ge, Belege und Urkunden um Abklärungen für eine Veranlagung zu treffen. Das steuerpflichtige Unternehmen und Selbständigerwerbende sind verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Deshalb müssen die Schreiben beantwortet werden, die angesetzte Frist kann verlängert werden.

Die häufigsten Anfragen betreffen:

  • Repräsentations- und Reisespesen: um Aufrechnungen zu vermeiden ist es wichtig, dass Reisen und Repräsentationen gut dokumentiert sind. Es sind die Kontakte zu vermerken, welche Projekte besprochen wurden und wer bei Restaurantbesuchen anwesend war. Fotos können nützlich sein.
  • Pauschalspesen: Das Spesenreglement sollte von der kantonalen Steuer­ver­waltung genehmigt worden sein. Kleinspesen bis CHF 50 sind als Pauschalspesen problemlos.
  • Geschäftsfahrzeuge:  bei Selbständigerwerbenden stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Wird es mehr als 50% geschäftlich genutzt, gehört es zum Geschäftsvermögen-

Bei Unternehmen wird geprüft, welche und wie viele Geschäftsfahrzeuge ge­nutzt werden. Bei Luxusfahrzeugen, die über CHF 120‘000 gekostet haben, genügt der Privatanteil von 0.9%/Monat nicht. Besitzt ein Inhaber mehr als ein Fahrzeug werden die Steuerbehörden schlecht zu überzeugen sein, dass er tatsächlich beide benötigt.

Nach der Prüfung erhält das Unternehmen oder der Selbständigerwerbende eine Einschätzung mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen. Diese Frist kann nicht ver­längert werden.

Aufrechnung sind genau zu prüfen und allenfalls ist eine Einsprache zu erhaben.

Gutscheine können befristet werden

Entgegen der landläufigen Meinung können Gutscheine befristet werden. Ist ein Gutschein mit ausdrücklich auf ein Jahr befristetete Gültigkeitsdauer ausgestellt und berechtigt er zur Auswahl eines konkreten Produkts innerhalb eines Jahres seit dem Ausgabedatum, dann verjährt er, falls er nicht eingelöst wird.

Das Bezirksgericht Zürich hatte einen Gutschein mit einer Jahresfrist vorliegen, welcher nicht eingelöst wurde. Die Klägerin verlangte trotz der abgelaufenen Frist die Einlösung, was vom Gericht abgewiesen wurde. Die Begründung: die ver­trag­liche Regelung war klar und zulässig und deshalb verwirkte der Anspruch. (Quelle Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 10.12.22)

Rechnungen schreiben für Aufträge, die noch nicht geleistet wurden

Einige Kunden verlangen, dass für Lieferungen und Leistungen, die noch nicht oder nur teilweise erbracht wurden, bereits am Ende des Jahres vollständig Rechnung gestellt werden muss. Buchhalterisch handelt es sich dabei um nicht erfolgs­wirksame Erträge. Diese Rechnungen sind zu separieren und als Voraus­zah­lungen von Kunden unter den übrigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Was bedeutet Inkuranzwertberichtigung?

Inkuranzwertberichtigungen sind Korrekturen, die beim Jahresabschluss vorge­nom­men werden, um die Unsicherheit von Vermögenswerten oder Schulden zu berücksichtigen. Dies geschieht hauptsächlich bei Vorräten. Die Korrekturen sind je nach Branche verschieden und basieren auf folgenden Überlegungen:

  • Veränderte Marktbedingungen – Produkte sind nicht mehr «in»
  • Technische Entwicklung – Produkte sind veraltet
  • Verderbliche Ware.

Auf dem bereinigten und wertberichtigten Inventarwert darf für den Steuer­ab­schluss zusätzlich eine pauschale Wertberichtigung von 33% als stille Reserve gebildet werden. Diese 33% nennt man auch «Warendrittel».

Einmal so, einmal so: Anwaltskosten von der Steuer manchmal abziehbar

Rentner können die Aufwände für Anwaltskosten von der Bundessteuer abziehen, wenn sie beweisen können, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente angefallen sind. Auch Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes oder Durchsetzung von Gehaltsfor­de­rungen entstehen, gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten.

Hingegen können Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Am 17. Januar 2023 durften wir gemeinsam einen herrlichen Tag auf dem Jakobshorn verbringen. Beda, Ida, Neeresh, Andrea und Martin nutzten die leeren Pisten für einige Abfahrten. Hans Ueli, Miriam, Tanja und Daniela wanderten in Davos und auf dem Jakobshorn. Nach dem gemeinsamen Mittagessen im Restaurant Chalet Güggel liessen wir der Nachmittag im Bolgeplaza ausklingen.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Dezember 2022

Neue Verwaltungsratspflichten ab 1. Januar 2023

Neu muss der Verwaltungsrat im Rahmen des neuen Aktienrechts ab 1. Januar 2023 die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unüber­trag­bare und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Be­sorgnis drohender Zah­lungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.

Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist gemäss Gesetz mit gebotener Eile zu handeln. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischen­abschlüsse besteht. Dabei dürfen die For­de­rungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.

Neue Höchstabzüge Säule 3a

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a beträgt ab 1. Januar 2023:

CHF 7’056 für Steuerpflichtige mit 2. Säule

CHF 35’280 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule.

Die Höchstabzüge sind auch die Einzahlungslimiten in die Vorsorge. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.

Ausschüttungen sind verrechnungssteuerpflichtig

Dividendenausschüttungen bei der AG und der GmbH unterliegen der Ver­rechnungs­steuer. Die Gewinnausschüttung muss an die Eidg. Steuer­ver­waltung mittels eines Formulars gemeldet werden:

  • Für die AG: Formular 103
  • Für die GmbH: Formular 110.

Die Formulare gelten als Rechnungen. Auf dem Formular wird die Bruttoaus­schüttung erfasst und das Unternehmen muss die Empfänger angeben. Die Empfänger erhalten nur 65% der beschlossenen Dividende, weil 35% der Brutto­ausschüttung direkt an die Eidg. Steuerverwaltung bezahlt werden müssen.

Der Aktionär füllt jährlich seine persönliche Steuererklärung aus. Fester Bestand­teil der Deklarationsformulare ist das Wertschriftenverzeichnis. Auf diesem dekla­riert der er den Vermögenswert seiner Anteile und die Bruttodividende als Kapital­ertrag unter der Rubrik «Werte mit Verrechnungssteuer».

Mit einer gewissen Zeitverzögerung erhält der Anteilseigner wieder 100% seiner Ausschüttung vom Steueramt zurück.

Ausgleich der kalten Progression – neue Tarife und Abzüge ab 2023

Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen passt das Eidgenössische Finanz­departement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an. Die wichtigsten Änderungen:

  • Abzug Zweiverdiener-Ehepaare neu maximal CHF 13’600 (bisher CHF 13’400)
  • Kinderabzug und Unterstützungsabzug neu je CHF 6’600 (bisher CHF 6’500)
  • Verheiratetenabzug neu CHF 2’700 (bisher CHF 2’600)
  • Kinderdrittbetreuungsabzug neu CHF 25’000 (bisher CHF 10’100)
  • Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 28’800 (bisher CHF 28’300)
  • der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 912’600 erreicht (bisher CHF 895’900)

Die seit dem letzten Ausgleich (Steuerjahr 2012) der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 2,04%. 

Haushaltslohn für Konkubinatspartner

Konkubinatspartnern steht, im Gegensatz zu Ehepartnern, die Möglichkeit offen, einen sogenannten «Haushaltslohn» zu vereinbaren und auszuzahlen. Dies weil einem Konkubinat die Beistandspflicht fehlt und so die sozialversiche­rungs­rechtliche Situation des ausschliess­lich haushaltsführenden Partners verbessert werden kann. Der Haushaltlohn gilt als steuerbares Einkommen aus un­selbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegt den Abzügen der Sozialver­siche­rung. Der zahlende Partner muss einen Lohnausweis erstellen und der «Arbeit­nehmer» das Einkommen in der Steuererklärung deklarieren.

KITA-Subventionen des Arbeitgebers sind AHV-beitragspflichtig

Leistet ein Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitenden Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertages­stätte, so sind diese Beiträge AHV-beitragspflichtig. Diese Subventionen gelten nicht als Familienzulagen. (Quelle: BGE 9c_466/2021 vom 17.10.22)

Pauschalabzug für Fahrtkosten neu CHF 3‘200

Ab 2023 wird die Pauschale für Fahrkosten von bisher CHF 3‘000 auf CHF 3‘200 erhöht.

Bei den restlichen Berufskosten und den Naturalbezügen gibt es per 2023 keine Änderungen.

Umsatzsteuerabstimmung bei der Mehrwertsteuer ist wichtig

Umsatzdifferenzen sind der häufigste Grund für Aufrechnungen bei einer Mehr­wert­steuer­kontrolle. Es ist deshalb notwendig, regelmässig Umsatzabstim­mungen durchzuführen.

Wie funktioniert die Umsatzabstimmung?

Die Umsätze der Mehrwertsteuer-Periode werden aus der Buchhaltung ermittelt und mit der Deklaration auf dem Mehrwertsteuer-Formular verglichen. Abweichun­gen entstehen dabei vor allem bei:

  • Betriebsumsatz, der in der Jahresrechnung ausgewiesen wird
  • Erträge, die als Aufwandminderung verbucht wurden
  • Verkäufe von Betriebsmitteln
  • Vorauszahlungen
  • Erlösminderungen und Debitorenverluste
  • Zahlungseingänge, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind
  • Falsche Zuweisungen von Mehrwertsteuercodes in der Buchhaltung
  • Abschlussbuchungen mit zeitlichen und sachlichen Abweichungen.

Werden Differenzen zwischen der eingereichten Mehrwertsteuer-Erklärung und dem Umsatz festgestellt, dann ist eine Meldung an die Steuerverwaltung mit dem Korrekturformular einzureichen. Die Frist beträgt 180 Tage nach dem Ende der Steuerperiode. Ohne Meldung geht die Steuerbehörde davon aus, dass die Mehrwertsteuerabrechnung korrekt ist und erklärt sie als definitiv.

Neues Output Management des Zolls

Chartera Output ist das neue Output Management System des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, über welches die Zolldokumente zentral bezogen werden können. Chartera Output bietet eine kostenlose Möglichkeit die Zolldokumente, wie z.B. Rechnungen, Bordereau der Abgaben, Veranlagungsverfügungen und Rückerstattungsbelege zu suchen und herunterzuladen. Für die Erstellung der MWST-Abrechnung kann ein Quartal angewählt und heruntergeladen werden.

Voraussetzung für den Bezug der elektronischen Dokumente via Chartera Output ist ein gültiges Zollkundenverwaltungs-Zertifikat und die vorgängige Registrierung für Chartera Output.

Chartera Output steht allen registrierten Benutzern, Private und Unternehmen, zur Verfügung, welche die für sie bestimmten Dokumente beziehen möchten.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

November 2022

Kurzarbeitsentschädigung: Gesuche für Nachzahlung neu bis 31. Dezember 2022 möglich

Aufgrund des Bundesratsentscheids vom 11. März 2022 können Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsent­schä­digung abgerechnet haben, ein Gesuch um Überprüfung ihrer Ansprüche stellen. Sie können für diesen Zeitraum für Mitarbeitende im Monatslohn einen Ferien- und Feiertagsanteil geltend machen. Entsprechende Gesuche können neu bis am 31. Dezember 2022 via eService auf dem Portal arbeit.swiss eingereicht werden.

Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sog. Solidari­täts­prozent ab 1.1.2023 weg. Das bedeutet, dass für Lohnanteile über CHF 148‘200 nicht mehr 0.5% auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Be­lastung für den Arbeitgeber von 0.5% fällt ebenfalls weg.

Aufgepasst bei Saldosteuersatz und Ausgaben für GoogleAds und ähnliche

Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland kann die Bezugssteuer hervor­rufen. Bedingung dafür ist, dass das ausländische Unternehmen nicht der Schwei­zer Mehrwertsteuer unterstellt ist und dass diese Dienstleistungen nicht über den Zoll erhoben werden können. Als Beispiel gelten GoogleAds, Facebook-Werbung oder andere Werbeformen von ausländischen Anbietern. Weiter sind es auch Lizen­zen oder Software-Abos und im Ausland erstellte Buchhaltungen.

Be der effektiven Abrechnung ist die Bezugsteuer ein Nullsummenspiel, da die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Quartal direkt als Vorsteuer abgezogen wird. Eine korrekte Deklaration ist dennoch wichtig, denn sie erspart Diskussionen bei einer Mehrwertsteuer- Kontrolle. 

Beim Abrechnen mit dem Saldosteuersatz ist die Bezugsteuer mit 7.7% MwSt. und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren. Die Bezugssteuer kommt zusätzlich zur Mehrwertsteuer-Abgabe dazu.

Höherer Abzug bei der familienexternen Kinderbetreuung ab 1.1.2023

Ab dem 1.1.2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden. Für jedes Kind, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der unterhaltspflichtigen Person im Haushalt lebt, können bis zu CHF 25’000 vom Einkommen in der Steuererklärung verrechnet werden.

Der Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung setzt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung vor

Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall von nicht unterschriebener Gerichtsstand­­ver­einbarung zu beschäftigen.

Gegenstand war ein zwischen zwei Gesellschaften über E‑Mail abgeschlossener Beförderungsvertrag. Am Ende jeder E‑Mail der Klägerin wurde nach der Grussformel, dem Vor- und Nachnamen sowie den Kontaktdaten des Unter­nehmens jeweils in kleiner Schrift auf Deutsch und Englisch festgehalten: «Wir arbeiten ausschliesslich aufgrund der Allgemeinen Bedingungen des Verbandes schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (AB SPEDLOGSWISS), neueste Fassung — Gerichtsstand ist Bülach.»

Bei einer Streitigkeit wurde der Gerichtsstand vor Bundesgericht eingeklagt.

Dabei entschied das Gericht, dass der Gerichtsstand nicht zwingend handschriftlich unterzeichnet, aber ausdrücklich schriftlich zu Ausdruck gebracht werden muss. Dabei spielt das Medium keine Rolle. Das Schweigen einer Vertragspartei biete keine Garantie für die Zustimmung. Eine in einer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gelte daher nicht als vereinbart, nur weil der Adressat ihr nicht widersprochen hätte. (Quelle: BGE 4A_507/2021 vom 2.6.2022)

Muss das Generalversammlungs-Protokoll genehmigt werden?

Zu den Pflichten des Verwaltungsrates gehört die Führung des Protokolls während der Generalversammlung, das im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll ist. Es muss nur die Beschlüsse und Wahlen wiedergeben, ohne dass der Verlauf der Debatte mit ihren Details im Protokoll aufgeführt werden muss. Notwendig hingegen sind die Abstimmungsergebnisse zu jedem Beschluss. Folgende Punkte des GV-Protokolls sind zu beachten:

  • im Protokoll müssen die Begehren um Auskunft bzw. Einsicht und die Antworten und die von den Aktionären «zu Protokoll» gegebenen Erklärungen verzeichnet werden;
  • zu protokollieren ist der «Einspruch» eines Aktionärs wegen der Teilnahme von unberechtigten Personen an der Generalversammlung.

Das Protokoll über die Generalversammlung muss schriftlich abgefasst sein, akustische Aufnahmen können das Protokoll nicht ersetzen. Es ist vom Leiter der Versammlung, meistens vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Proto­koll­führer zu unterschreiben.

Obwohl es in zahlreichen Gesellschaften üblich ist, untersteht das Protokoll der General­ver­sammlung nicht der Genehmigung durch die darauffolgende Ver­samm­lung.

Die Aktionäre haben nur ein Recht auf Einsicht in das Protokoll. Einen Anspruch auf Aushändigung einer vollständigen Kopie haben sie nicht. Wer nicht mehr Aktionär ist, hat sein Einsichtsrecht verloren. Auch enthält das Gesetz keine Frist für die Erstellung des Protokolls und damit für den Beginn der Einsichtnahme. Da das Obligationenrecht die Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer An­fech­tungsklage als Verwirkungsfrist ausgestaltet hat, ist das Protokoll somit spätestens 20 Tage nach der Versammlung zu erstellen.

Was bedeutet Lohnnachgenuss?

Mit Lohnnachgenuss sind die Folgen gemeint, die der Tod des Arbeitnehmers auf die Lohn­zah­lungs­pflicht des Arbeit­gebers hat. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt – im Unterschied zur Situation, wenn der Arbeitgeber stirbt – ohne weiteres das Arbeitsverhältnis und damit eigentlich auch die Lohn­zahlungspflicht.

Unter bestimmten Umständen dauert die Lohnzahlungspflicht aber in einem beschränkten zeit­lichen Umfang an. Bedingung dafür ist, dass der Mit­ar­bei­tende entweder den Ehepartner oder minderjährige Kinder oder «andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unter­stützungspflicht erfüllt hat». In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach dem Tode des Ar­beit­nehmers den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate an die genannten Personen zu entrichten.

Der Anspruch auf Lohnnachgenuss entsteht sowohl beim unbefristeten als auch beim be­friste­ten Arbeitsverhältnis. Es spielt keine Rolle, ob sich das Arbeitsverhältnis beim Tode des Arbeitnehmers noch in der Probezeit befindet, bereits gekündigt ist oder bei fester Ver­trags­dauer kurz danach ohnehin aus­laufen würde. Entscheidend ist, dass es zu diesem Zeit­­punkt noch nicht beendet ist.

Dann kommt es nicht auf die Umstände an, unter denen der Arbeitnehmer verstorben ist. Auch wenn der Mitarbeitende seinen Tod selber verschuldet hat, tritt der Anspruch für die berechtig­ten Personen ein, weil sie und nicht der Mitarbeitende geschützt werden.

Berechtigt sind in erster Linie der Ehepartner und die minderjährigen Kinder des Mit­ar­bei­ten­den. Ihr Anspruch setzt nichts voraus, es ist auch nicht von Belang, ob der Verstorbene sie tatsächlich materiell unterstützt hat. Anders verhält es sich aber für jene Personen, die erst in zweiter Linie Anspruch auf den Lohnnachgenuss haben. Ihnen gegenüber muss der Arbeit­nehmer nicht nur unterstützungspflichtig gewesen, sondern seiner Pflicht auch wirklich nach­ge­kommen sein. Allerdings braucht die Unterstützungspflicht nicht rechtlicher, sondern kann mora­lischer Natur gewesen sein.

Der Lohnnachgenuss berechnet sich wie die Lohnfortzahlung. Er beinhaltet alle Lohnbe­stand­teile, die der Mitarbeitende bisher regelmässig erhalten hat, wie z. B. 13. Monatslohn und Pro­visionen. Der Lohnnachgenuss untersteht nicht der Sozialversicherungspflicht, deshalb sind keine Ab­züge vorzunehmen. Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn und unterliegt somit weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Der Bruttobetrag wird ohne Abzüge ausbezahlt.

Bei dieser einmaligen Leistung bei Tod handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter. Sie unterliegt daher einer vollen Jahressteuer und wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Beim Bund erfolgt die Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Wie jedes Jahr durften wir an einem sonnigen Tag eine Wanderung machen und wurden kulinarisch verwöhnt.

Herzlichen Dank – es war wunderschön !