Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

November 2023

Haftung von Eheleuten für Steuerschulden

In der Schweiz werden die gemeinsamen Einkünfte und Vermögen von Ehepaaren zusammengefasst und gemeinsam besteuert. Die Steuererklärung von Ehepaaren wird von beiden unterschrieben und beide Eheleuten haften solidarisch und unbeschränkt für ihre Steuerschulden. Das bedeutet, dass die Steuerbehörden den ganzen Betrag entweder von einem oder vom anderen einfordern können. Dies gilt unabhängig davon, wer das Einkommen erwirtschaftet hat oder wer die Steuererklärung ausgefüllt hat. Hat ein Ehepartner Steuerschulden und kann sie nicht bezahlen, dann kann das Steueramt auf das Vermögen des anderen Ehepartners zurückgreifen.

Wird ein Ehepartner zahlungsunfähig, entfällt die Solidarhaftung. Leben Ehe­partner zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschulden getrennt, kann der «unschuldige» Ehepartner unter Umständen von der Haftung befreit werden. Er muss beweisen, dass er keinen Einfluss auf die Finanzen eines Partners hatte. Die genauen Regelungen zur Haftung von Ehepartnern für Steuerschulden variieren von Kanton zu Kanton variieren.

Wichtig: Damit die Solidarhaftung in Form einer Haftungsverfügung aufgehoben wird, muss ein Gesuch dafür gestellt werden, weil das Amt nicht von sich aus handelt. Das Gesuch kann bereits im Veranlagungs- oder im Bezugsverfahren gestellt werden, wenn also die bereits rechtskräftige Veranlagung eingetroffen ist. Im Gesuch muss die Zahlungsunfähigkeit des Ehepartners bewiesen werden.

«Doppelte» Bestrafung bei Steuerhinterziehung ist erlaubt

Ein Verwaltungsrat war dafür zuständig, dass im Unternehmen A Baufahrzeuge zu überhöhten Beträgen von Unternehmen, die ihm gehörten, gemietet wurden. Für diese versteckte Gewinnausschüttung wurde der Verwaltungsrat wegen Steuer­hinterziehung gebüsst.

Gleichzeitig ermittelten die Steuerbehörden auch gegen den Geschäftsführer des Einzel­unternehmens wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung und büssten ihn.

Dagegen erhob der Verwaltungsrat Einspruch bei Gericht mit der Begründung, es dürfe niemand zweimal wegen derselben Straftat verurteilt werden.

Das Bundesgericht lehnte den Einspruch ab. Es wies darauf hin, dass im Falle der Verurteilung einer juristischen Person wegen Steuerhinterziehung zusätzlich noch die für sie handelnden Organe oder Vertreter wegen Beteiligung bestraft werden könnten. Das Prinzip, dass niemand zweimal für die gleich Straftat verurteilt werden könne, werde nicht verletzt.

Eine AG und ihre Organmitglieder seien verschiedene Rechtssubjekte, weshalb die hier verhängten Strafen unterschiedliche Personen betreffen würden. (Quelle: BGE 2C_872/2021 vom 02.08.2022)  

Der Lohn von volljährigen Kindern bei der Unterhaltsberechnung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung des Unterhalts es im Ermessen des Gerichts liegt, wieviel ein volljähriges Kind zum eigenen Unterhalt beizutragen hat. Es lehnt die übliche Praxis ab, dass das Erwerbseinkommen des Kindes ab Volljährigkeit voll in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (Quelle: BGE 5A_476/ 2022 vom 28.12.2022)

Entschädigung wegen missbräuchlicher Entlassung: Der Mitarbeitende muss Voraussetzungen geltend machen und beweisen

Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind. Vor allem muss er beweisen, dass er gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben hat.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass es bei der Einsprache gegen die Entlassung Sache des Arbeitnehmers ist, die Voraussetzungen für seinen Anspruch zu beweisen. Er muss die tatsächlichen Umstände belegen, warum er eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung erhalten soll. Dazu gehört auch, dass er innert Frist Einsprache beim Arbeitgeber erhebt. Andernfalls ist sein Begehren auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung abzulehnen.

Rückstellungen versus Eventualverbindlichkeiten

Bei Jahresabschlussarbeiten stellt sich oft die Frage, ob für Ereignisse eine Rück­stellung gebildet werden muss oder ob das Ereignis als Eventualverbindlichkeit gelten soll.

Für Rückstellungen gelten folgende Kriterien kumulativ:

  • es handelt sich um ein vergangenes Ereignis, d.h. vor dem Bilanzstichtag und früher,
  • der Mittelabfluss ist mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % und
  • die Höhe des Mittelabflusses ist verlässlich schätzbar.

Rückstellungen sind erfolgswirksam zu verbuchen.  Sie sind zu unterscheiden in ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Aufwendungen und müssen im Anhang erläutert werden.

Eventualverbindlichkeiten sind rechtliche oder faktische Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss zwar möglich, jedoch unwahrscheinlich erscheint, weniger als 50% Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Höhe des Mittelabflusses kann nicht verlässlich geschätzt werden. Eventualverbindlichkeiten werden nicht verbucht und erscheinen nur im Anhang des Geschäftsberichts.

Arbeitgeberkontrollen nur von zugelassenen Organisationen

Ab 1. Januar 2024 sind nur noch folgende Organisationen für Arbeitgeber­kontrollen zugelassen:

  • von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Prüfung von AHV-Ausgleichs­kassen zugelassene Revisionsunternehmen und leitende Revisoren
  • kasseneigene Arbeitgeberkontrolleure
  • die Revisionsstelle der Ausgleichskasse (RSA)
  • die SUVA.

Dies bedeutet, dass keine anderen Organisationen Zugang zu Kontrollen und Informationen von Unternehmen haben. (Quelle: Bundesamt für Sozialver­siche­rung)

Was passiert, wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, bei der Konkurs-Verwertung aber ein Überschuss übrigbleibt?

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie CHF 80‘000 zu verteilen sind, wenn das Erbe von allen Erben ausgeschlagen worden war, aber nach der Verwertung ein Restbetrag übrigbleibt.

In diesem Fall vermachte ein Erblasser seinem Neffen sein gesamtes Vermögen. Er hatte keine Kinder und keine Ehefrau, nur noch Geschwister und eine Halb­schwester. Alle Erben schlugen das Erbe aus.

Das Bezirksgericht verteilte den Überschuss unter den gesetzlichen Erben – den Geschwistern. Der Neffe gelangte bis ans Bundesgericht mit seinem Anspruch auf die CHF 80‘000 und bekam Recht. Das Gericht bestimmte, dass wenn der Erblasser einen Erben testamentarisch eingesetzt hat, es keinen Grund gebe, andere, nicht pflichtteil-geschützten Erben einzusetzen. Der Wille des Erblassers sei zu erfüllen. (Quelle: BGE 5A_961/2022 vom 11.5.2023)

Zum Schmunzeln: In Bern ist der Tod am teuersten – Friedhofgebühren mit extremen Preisunterschieden

Der Preisüberwacher hat extreme Unterschiede von Friedhofgebühren bean­standet. Er schlägt den Kantonshauptstädten vor, überdurchschnittlich hohe Gebühren zu senken.

Der Preisüberwacher untersuchte Urnen-Nischen, Reihengräber und Gemein­schafts­gräber. Dabei fand er heraus, dass es einige Kantone übertreiben mit den Sargkosten. Bern verlangt CHF 3’700, in anderen Kantonen kostet es nichts. Dabei hätten sich alle Kantone an das Kostendeckungsprinzip zu halten und nicht die Preise willkürlich zu bestimmen.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Nun ist unser Team wieder komplett. Desirée Walz-Gredig verstärkt unser Team. Sie arbeitet in einem 50%-Pensum jeweils Dienstag ganzer Tag, Mittwochvormittag und Donnerstag ganzer Tag. Desiréee ist ausgebildete Sachbearbeiterin Immobilien (BWZ) und Sachbearbeiterin Treuhand (Edupool). Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und wünschen Desirée einen guten Start.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Oktober 2023

Erstreckung eines befristeten Mietverhältnisses bei Geschäftsräumen

Ein befristeter Mietvertrag bedarf keiner Kündigung zur Beendigung, er endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Der Mieter hat trotzdem das Recht, ein Gesuch für eine Erstreckung bei der Schlichtungsbehörde einzureichen.

Als Härtegründe kann der Geschäftsmieter dieselben Gründe vorbringen wie bei einem unbefristeten Mietverhältnis und die vorgebrachten Gründe werden mit dem Interesse des Vermieters abgewogen.

Wird eine sehr kurze Mietdauer bei einem Geschäftsraum abgemacht, ist schon diese Mietdauer eine Härtefall-Situation und kann zu einer Erstreckung führen. Die Erstreckung kann auch gefordert werden, wenn klar ist, dass das definitive Mietende bevorsteht und Suchbemühungen früh eingeleitet hätten werden können.

Argumentiert der Mieter mit schwierigen örtlichen Marktverhältnissen, reicht eine einfache Auflistung von möglichen Ersatzobjekten nicht als Nachweis und die Erstreckung wird abgelehnt. Es müssten qualifiziertere Ausführungen gemacht werden. 

Kommt es zu einer Verhandlung ist es für den Vermieter wichtig und zulässig, dass er den Mieter dazu bringt, auf seinen Anspruch für eine zweite Erstreckung zu verzichten. Den Mieter vertraglich auf einen generellen Erstreckungsanspruch verzichten zu lassen, ist nicht zulässig.

Wichtig: Eine Erstreckung für den Fall einer Befristung eines Mietvertrages aufgrund eines bevorstehenden Abbruchs- oder Umbauvorhabens ist ausgeschlossen.

Abzugsberechtigung von Säule 3a – der Tag ist entscheidend

Ein Ehepaar überwies am 29.12.2017 einen Betrag an ihre Versicherung für einen Beitrag an ihre Säule 3a und zog den Betrag auf ihrer Steuererklärung für die Gemeinde- und Kantonssteuern ab.

Das Steueramt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, der Tag der Gutschrift sei relevant, nicht der Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen. Vor Gericht bekam das Steueramt Recht: Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versiche­rung reicht für die Recht­zeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen.

Fazit: Über­weisen Sie Ihren 3a Beitrag rechtzeitig, spätestens Mitte Dezember.

Wie kann unter dem neuen Erbrecht enterbt werden?

Möchte ein Erblasser einen bestimmten Erben von seinem Erbe ausschliessen, kann er dies mit dem sog. «Pflichtteilsvermächtnis» tun. Damit kann die gesetz­liche Erbfolge mit einem Testament umgangen werden. Eine vollständige Enter­bung ist aber nur bei sehr schwerwiegenden Gründen möglich, der Pflichtteil bleibt bestehen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Ein Erblasser kann einen Pflichtteilempfänger vollständig übergehen und von der Erbfolge ausschliessen, indem er ihn explizit ausschliesst oder nicht erwähnt, wäh­rend er andere Personen als seine Erben bestimmt. So wird der Betroffene ein sog. «virtueller» Erbe. Einem virtuellen Erben steht, nachdem er vollständig mit seinem Pflichtteil abgefunden wurde, nur eine Ungültigkeitsklage zur Ver­fügung um seine «echte» Erbenstellung zu erstreiten.

Ein «virtueller» Erbe wird nicht als Erbe angesehen, kann kein öffentliches Inventar verlangen und kann die zu Erben bestimmte Personen nicht bei der Abwicklung und Teilung des Nachlasses behindern.

Ein Arztzeugnis ist kein absolutes Beweismittel

Ein Arbeitnehmer klagte vor Gericht wegen Kündigung zur Unzeit. Ihm wurde am 30. März 2020 persönlich bei einem Gespräch gekündigt. Er überreichte daraufhin seinem Arbeitgeber am 1.4.2020 ein Arztzeugnis, das ihn vom 20. Februar bis zum 9. April 202 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

Das Bundesgericht wies die Klage auf Nichtigkeit der Kündigung ab. Es kam zum Schluss, dass das Arztzeugnis nicht als Beweis für die behauptete krank­heits­be­dingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung tauge. Eine Arbeits­un­fähig­keit sein zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Akten nicht belegt. Der Mitarbei­tende erwähnte bei den Gesprächsterminen weder am 28. März noch am 30. März seine angebliche Arbeitsunfähigkeit.

Auch habe der Arzt bereits in der Vergangenheit offenbar ereignisbezogen Zeugnisse ausgestellt, die zur Verlängerung der Ferien dienten. Die Kündigung ist gültig. (Quelle: BGE 8C_607/2021 vom 19.1.2022)

Sozialversicherungen: Steuerliche Auswirkungen von Telearbeit und Homeoffice

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in der EU und der Schweiz die Regel, dass bei einer Telearbeit über 50% des Arbeitspensums das Land für die Sozial­ver­sicherungen zuständig ist, wo sich der Sitz des Unternehmens befindet. Diese Regel betrifft nur die Staaten die diese Vereinbarung unterschrieben haben. Dies ist die Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik sowie Liechtenstein und Norwegen. (Quelle: Bundesamt für Sozial­versicherungen)

Können Abschreibungen rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich sind Abschreibungen definitiv und können nicht rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber erlaubt zwei Ausnahmen:

  1. Abgeschriebene Aktiven können in Form einer buchmässigen Aufwer­tung der stillen Reserven realisiert werden oder eine nicht mehr be­nötig­te Rückstellung wird aufgelöst.
  2. Das Steueramt darf Abschreibungen von sich aus wieder auflösen, wenn der Wert von Beteiligungen bei juristischen Personen gestiegen ist und die Abschreibung dafür nicht mehr gerechtfertigt ist. Wertberichti­gungen und Rückstellungen können immer von Amtes wegen rückgängig gemacht werden.

Mietzinserhöhungen bei Parkplätzen beliebig möglich

Für separat gemietete Parkplätze, die nicht zu einem Wohn- oder Geschäfts­raum gehören, besteht kein Schutz vor missbräuchlichen Miet­zins. Das bedeutet, dass ein Vermieter den Mietzins so weit erhöhen kann, wie es ihm gefällt. Ein Aufschlag kann durch den Mieter abgelehnt werden, er muss aber damit rechnen, dass ihm der Mietvertrag gekündigt wird.

Parkplätze können mit einer Frist von zwei Wochen auf das Ende einer einmona­tigen Mietdauer gekündigt werden, sofern im Vertrag keine längere Kündigungs­frist und keine ­anderen ­Kündigungstermine vereinbart wurden.

Neue Regulierungen für Schweizer Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist ein komplexes Regel­werk, das vorgibt, wie und was zu den Themen Umwelt, Soziales und Unternehmens­­führung (ESG) auf Betriebsebene offenzulegen ist. Es trat am 5. Januar 2023 in Kraft und muss bis Juli 2024 von allen EU-Staaten in nationales Recht eingebettet werden.

Auch Schweizer Unternehmen können von der CSRD betroffen sein, wenn sie Tochter­gesellschaften in EU-Ländern aufweisen. Ebenfalls können Unter­nehmen ohne Berichtspflichten von Kunden, Lieferanten, Investoren oder Kreditgebern um Informationen gebeten werden, weil die Verantwortlichen verpflichtet sind, Informationen über ihre Wertschöpfungskette offen­z­­u­legen. Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, sollte man sich möglichst bald mit dem ESG-Thema auseinandersetzen. 

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Am Freitag 25. August 2023 besuchten unsere Geschäftsleitungsmitglieder Beda Capol und Martin Bettinaglio die Generalversammlungen der Bergbahnen Rinerhorn AG und Sportbahnen Pischa AG. Die beiden Bahnen können auf ein gutes Geschäftsjahr 2022/23 zurückblicken. Dabei entstand auch dieser Schnappschuss mit dem Verwaltungsratspräsidenten der Davos Klosters Bergbahnen AG Carlo Schertenleib.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

September 2023

AHV-Revision 2021: Das Wichtigste im Überblick

Die Reform AHV 21 wird auf den 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das wichtigste kurz erklärt:

  • Neu spricht man von Referenz- statt Rentenalter.
  • Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen erfolgt ab dem 1. Januar 2024.  Bei den Frauen wird zwischen zwei Übergangsgenerationen unterschieden: Einerseits bei der Anhebung des Referenzalters und andererseits beim AHVRentenzuschlag.

Die Tabelle gibt eine Übersicht der betroffenen Jahrgänge. Der lebenslange AHV-Zuschlag beträgt je nach Jahreseinkommen zwischen CHF 50 und CHF 160 pro Monat.

GeburtsjahrReferenzalterAHV-Rentenzuschlag in %
196164 + 3 Monate25
196264 + 6 Monate50
196364+ 9 Monate75
196465 Jahre100
169565 Jahre100
196665 Jahre81
196765 Jahre63
196865 Jahre44
196965 Jahre25
  • Flexibler Rentenbezug möglich: Wie bisher kann die AHV-Rente frühestens zwei Jahre vor Erreichen des Referenzalters bezogen, Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62. Die Rente kann maximal um fünf Jahre aufgeschoben werden.
  • Neu ist der Vorbezug oder Aufschub monatsweise und nicht mehr nur in ganzen Jahren möglich Es wird möglich sein, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent der vollen Rente, zu beziehen und den Rest aufzuschieben.

Ein Teilbezug kann einmal erhöht werden, danach muss der verbleibende Renten­teil ganz bezogen werden. Das bedeutet, dass insgesamt drei Schritte möglich sind.

  • Weiterarbeiten nach 65: Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet und mehr als den Freibetrag (2023: CHF 1’400 pro Monat) verdient, muss weiterhin AHV-Beiträge leisten. Neu werden die geleisteten Beiträge berücksichtigt und Beitragslücken können dadurch geschlossen werden. Ein Verzicht auf den Freibetrag ist möglich. Wer die maximale AHV-Altersrente bereits erreicht hat, kann diese nicht weiter erhöhen.

Zahlungsbelege nach der Erbteilung bis 10 Jahre aufbewahren

Erben haften so lange für allfällige Schulden der verstorbenen Person, bis die zugrundeliegende Forderung verjährt ist. Je nach Art der Forderung kann dies erst nach zehn Jahren der Fall sein. Direkt nach der Erbteilung haften die Erben noch fünf Jahre lang solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen, danach nur noch im Umfang ihres Erbanteils.

Entlassung von älteren Mitarbeitenden – ein Bundesgerichtsurteil setzt neue Massstäbe

Beim aktuellen Bundesgerichtentscheid räumt das Gericht erstmals ein, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Alterskündigung zu absolut ausgefallen sein. Die Kündigungsfreiheit sei eingeschränkt worden.

Bei Kündigungen von älteren Arbeitnehmenden wenige Jahre vor der Pensionie­rung bestand oft die Gefahr, dass die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wird und der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen muss.

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil nun seine Absicht bestätigt, dass es den Schutz von älteren Arbeitnehmenden nicht über die Kündigungsfreiheit stellen wird. Es findet es nicht sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzbe­stimmun­gen für ältere Mitarbeitende weiter verschärft werden, da sie auf dem Arbeitsmarkt kontraproduktiv wirken. Konkret ging es um die Kündigung eines 60-jährigen Geschäftsführers mit 37 Dienstjahren.

Obwohl das Alter, die Anzahl Dienstjahre und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung eine Missbräuchlichkeit unter bisheriger Rechtsprechung nahelegte, brachte das Bundesgericht vor, dass die Stellung des Arbeitsnehmers innerhalb des Unternehmens ebenfalls berücksichtigt werden müsse.

Ebenfalls erwähnt das Gericht, dass allein wegen dem Alter und der Dienstzeit nicht Apriori von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden kann. Gerade bei der Entlassung von Geschäftsführern oder Personen mit erheblichen Entscheidungskompetenzen hat der Arbeitgeber ein hohes Interesse an grosser Kündigungsfreiheit. Weiter lehnte es das Bundesgericht auch ab, dass der Arbeitnehmende vorgängig abgemahnt oder mit den Kündigungsgründen hätte konfrontiert werden müssen, damit er sein Verhalten hätte verbessern können.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine Missbräuchlichkeit nicht gegeben ist, nur weil der Arbeitgeber nicht alle Pflichten erfüllt hat und sich nicht tadellos verhalten hat. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst. (Quelle: BGE 4A_44/2021 vom 2.6.2021)

Kapitalertrag oder Kapitalgewinn? So wird unterschieden

Mit dem Substanzverzehr-Prinzip wird zwischen dem Kapitalgewinn oder dem Kapitalertrag unterscheiden. Das Prinzip besagt, dass

  • Einkünfte, bei denen die Substanz erhalten bleibt, einen steuerbaren Ertrag darstellen, einen Kapitalertrag. Als Beispiel: Bei der Vermietung entsteht ein Ertrag, die Substanz der Liegenschaft bleibt dabei erhalten.
  • Einkünfte, die entstehen, wenn ein Objekt verkauft wird und die Substanz verloren geht, generieren einen Kapitalgewinn, der je nach Objekt steuerfrei (Wertpapiere) oder steuerbar (u.U. Liegenschaften) ist.

Domain .swiss für natürliche Personen erhältlich

Ab dem ersten Halbjahr 2024 werden neu auch natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Schweizer Staatsbürgerschaft einen Domain-Namen mit der Endung .swiss erwerben können. 

Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag sollen künftig die Möglichkeit haben, einen .swiss-Domain-Namen zu erlangen.

Um einen .swiss-Domain-Namen zu erhalten, hat eine natürliche Person bestimmte Bedingungen zu erfüllen: So muss die beantragte Bezeichnung grundsätzlich mindestens einen der offiziellen Nachnamen oder einen anderen beim Zivilstandesamt registrierten Nachnamen enthalten. Darüber hinaus dürfen im Ausland lebende Schweizer Staatsangehörige ihre Domain-Namen mit der Endung .swiss nur für private oder wohltätige Zwecke oder Vereinszwecke nutzen. Eine Person, die keinen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz hat, kann also eine Herkunftsangabe wie .swiss nicht für kommerzielle Tätigkeiten vom Ausland aus verwenden.

Mitarbeitender macht Unfall mit dem Privatwagen – wer zahlt?

Benützen Mitarbeitende den Privatwagen in den Diensten des Unternehmens und kommt es zu einem Unfall, stellt sich die Frage,wer für den Schaden, den allfälligen Selbstbehalt oder Bonusverlust des Mitarbeitenden aufkommen muss.

Fehlt eine Abmachung über die Beteiligung des Unternehmens an der beruflichen Nutzung eines Privatautos, muss der Arbeitgeber die gesamten Kosten eines Schadenfalls übernehmen. Nur bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit besteht eine eingeschränkte Schadenersatzpflicht.

Mit einer Dienstfahrtenkaskoversicherung kann sich der Arbeitgeber vor solchen Kosten schützen. Sie deckt den Kaskoschaden und übernimmt einen allfälligen Bonusverlust und den Selbstbehalt des Praxisangestellten bei seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn diese leistungspflichtig ist.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Im August beginnen gleich zwei neue Mitarbeiterinnen. Jeannine Schleuning und Alice Tanner verstärken unser Team.

Jeannine ist Sachbearbeiterin Treuhand STS und arbeitet jeweils Mittwoch und Freitag. Jeannine startet am 2. August 2023.

Alice Tanner ist Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und besitzt das Zertifikat CAS Payroll-Expert der ZHAW. Alice arbeitet Montag bis Donnerstag und startet am 16. August 2023.

Wir wünschen Beiden einen guten Start und wir freuen uns Euch in unserem Team begrüssen zu dürfen.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

August 2023

Die Nutzung einer Liegenschaft als selbständig Erwerbender

Als Selbständiger kann es sinnvoll sein, eine private Liegenschaft auch geschäft­lich zu nutzen. Dabei ist es wichtig, privat und geschäftlich penibel zu trennen.

Für die Miete wird am einfachsten ein Wert angenommen, der für das gleiche Geschäft an einem anderen, vergleichbaren Ort bezahlt werden müsste. Dieser Betrag wird dann der eigenen Firma als Mietaufwand verrechnet. Die anderen Kosten wie Reinigung, Strom, Heizung usw. werden anteilsmässig auch dem eigenen Unternehmen belastet.

Der Betrag, der dem eigenen Unternehmen verrechnet wird, muss als Privateinkommen versteuert werden. Den Mietanteil der Firma hingegen kann vom deklarierten Eigenmietwert abgezogen werden.

Wichtig: Die private Liegenschaft darf höchstens zur Hälfte geschäftlich genutzt werden. Andernfalls wird sie von den Steuerbehörden als geschäftlich klassiert. Dies kann sich bei einem späteren Verkauf als ungünstig auswirken. Denn: Beim Verkauf einer Liegenschaft aus dem Privatvermögen wird nur die Grundstück­gewinnsteuer erhoben. Beim gewinnbringenden Verkauf einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen wird sowohl die Grundstücksgewinnsteuer (oder Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) UND die direkte Bundessteuer und AHV-Beiträge fällig.

Rechtsvorschlag per E-Mail gültig

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsvorschlag bei einer Betreibung per E-Mail grundsätzlich formgültig ist. Der Betriebene muss aber nachweisen, dass der per Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Am besten verlangt der Absender vom Empfänger eine Emp­fangs­bestätigung. Bleibt diese aus, kann der Absender immer noch schriftlich reagieren oder beim Amt nachfassen. (Quelle BGE 5A_514/2022 vom 28.3.2023)

Erlaubt oder verboten? Mitarbeitende in den Ferien anrufen

Vom Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht verlangt werden, während den Ferien erreichbar zu sein oder Arbeit zu leisten. Weisungen der Arbeitgeberin, die auf ein solches Verhalten abzielen, widersprechen dem Erholungszweck der Ferien und sind nicht zulässig.

Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig Anrufe entgegennimmt, E-Mails beantwortet oder zusätzliche Arbeit leistet. Freiwilligkeit ist hierbei von zentraler Bedeutung.

Die Arbeitgeberin muss den Mitarbeitenden aufmerksam machen, dass sie nicht erwartet, dass während der Ferienzeit Arbeit verrichtet wird. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer in Kaderpositionen. Handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um betriebliche Notfälle, ist dies zulässig.

Schlussendlich müssen sowohl Mitarbeitende als auch Arbeitgeber beachten, dass die Ferien dem Erholungszweck dienen. Wird der Erholungszweck durch unver­hält­nismässige Kontaktaufnahme verhindert, kann die dafür aufgewendete Zeit nicht als Ferienbezug angerechnet werden.

Der Wille des Erblassers ist entscheidend

Nur der Wille des Erblassers ist massgebend dafür, ob ein neues Testament ein bestehendes Testament bloss ergänzt oder widerruft. Wer auf das frühere Testa­ment pocht, trägt die Beweislast.

Ein Testament gilt nicht per se für die Ewigkeit, sondern ist jederzeit frei wider­ruflich oder änderbar. Ein Widerruf kann durch Errichtung eines neuen Testa­ments, durch Vernichtung oder durch eine spätere Verfügung erfolgen. Am besten nutzt ein Erblasser die Formulierung «Ich widerrufe hiermit alle bis heute von mir erlassenen Testamente.»

Neuere Testamente haben Vorrang gegenüber älteren.

Handlungsbedarf bei Freizügigkeitsguthaben

Am 1.1.2024 wird das neue Gesetz zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) in Kraft treten. Für alle kurz vor der Pensionierung besteht jetzt Handlungs­bedarf.

Bis anhin konnten Freizügigkeitsgelder bis zum Alter 70 ohne weitere Vorbehalte in der Vorsorge belassen werden. Bei Freizügigkeitsgeldern handelt es sich um Vorsorgegelder, die beispielsweise bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder einer frühzeitigen Erwerbsaufgabe auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Die Altersleistungen konnten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Meistens wurde die Auszahlung so lange aufgeschoben, damit die Auszahlung gestaffelt werden konnte und so weniger Vermögens- und Ertragssteuer anfiel.

Mit dem neuen Gesetz wird neu die Altersleistungen bei Erreichen des Refe­renz­alters fällig. Nur bei erwerbstätigen Personen kann der Leistungsbezug bis höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden. Die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Nachweis erbringt, in Form eines Lohnausweises oder eines Arbeitsvertrags. 

Sollte die Freizügigkeitsverordnung wie geplant ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahmen umgesetzt werden, wird die Altersleistung für Personen, die ihr ordentliches Rentenalter erreicht haben, sofort fällig. Sie kommt mit der ent­sprechen­den Sonderbesteuerung auf Kapitalzahlungen zur Auszahlung. Diese privilegierte Besteuerung von Vorsorgekapitalien ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden im selben Kalenderjahr weitere Vorsorgegelder ausbezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an, weil die einzelnen Auszahlungen je Kalenderjahr zusammengezählt werden. Zusätzlich werden Auszahlungen von Ehepartnern gemeinsam besteuert, was die Steuerbelastung erhöht.

Es lohnt sich somit, die künftigen Bezüge aus den Säulen 1 bis 3 frühzeitig in Angriff zu nehmen.

Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei

Wird eine Kündigung missbräuchlich ausgesprochen und erhält der Gekündigte eine Entschädigung ausbezahlt, ist diese Entschädigung steuerfrei.

Die Entschädigung hat den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit zu den steuerfreien Einkünften. (Quelle: BGE 2C_546/2021 vom 31.10.2022)

Unanständige Kündigungen sind nicht missbräuchlich

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es missbräuchlich sei, einen Mitarbeitenden zu entlassen, nachdem das Unternehmen ihm zugesichert hatte, ihn nicht zu entlassen.

Das Gericht entschied, dass unanständiges, unwürdiges Verhalten des Arbeit­gebers nicht genüge, dass eine Kündigung missbräuchlich sei. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsordnung, unanständiges Verhalten zu sanktionieren. (Quelle: BGE 4A_157/2022 vom 5.8.2022)

Aargauer lässt sich vom Wallis nicht benachteiligen

Ein Aargauer mit einem Grundstück im Wallis sollte CHF 25 Mindeststeuern an die Gemeinde bezahlen, ein Einheimischer nur CHF 0.15. Dies liess der Mann nicht auf sich bewenden, gind durch alle Gerichtsinstanzen und erhielt schlussendlich vor Bundesgericht Recht.

Das Bundesgericht urteilte, dass das Vorgehen der Gemeinde gegen den Grund­satz der Gleichbehandlung verstösst.

Die Gemeinde und die kantonale Steuerrekurskommission begründeten die Unterscheidung mit dem Anliegen, dass Nichtansässige auch dann zu den Infra­strukturkosten beitragen sollten, wenn der Wert ihres Grundstücks gering sei. Die Einwohner würden bereits über die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Kopfsteuer dazu beitragen.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Wohnort des Eigentümers eines Grundstücks kein Kriterium für die Bemessung einer Steuer sei. (BGE 2C_340/2022 vom 20.3.2023)

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Juli 2023

Finanzanlagen richtig bilanzieren und bewerten

Für die Bilanzierung von Finanzanlagen gibt es keine eigenen Fachempfehlungen, sondern verschiedene Vorschriften. Diese sagen folgendes aus:

  • Die Haltedauer ist das Unterscheidungsmerkmal: Vermögenswerte, die nicht länger als ein Jahr gehalten werden, sind als Wertschriften im Umlauf­vermögen zu bilanzieren. Alle anderen im Anlagevermögen.
  • Ab 20% Beteiligung gelten Wertschriften als Beteiligung. Unter 20% werden sie den Wertschriften zugeordnet.
  • Bei Wertschriften im Anlagevermögen kann zwischen einer Bewertung zu aktuellen Werten oder zu Anschaffungskosten abzüglich Wertkorrekturen gewählt werden.
  • Werden Wertschriften im Umlaufvermögen aufgeführt, so sind sie zu den aktuellen Werten auszuweisen, d.h. zum Marktkurs am Bilanzstichtag.
  • Liegen bei Wertschriften keine Marktkurse vor, muss die Bilanzierung eine mögliche Wertbeeinträchtigung beinhalten. Die Wertveränderung muss erfasst werden.

Was ist das Kapitalband?

Seit dem 1.1.2023 besitzt der Verwaltungsrat durch das Kapitalband die Befugnis, das Gesellschaftskapital innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Belieben zu erhöhen oder zu senken.

Hierbei darf das eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht oder reduziert werden, wobei das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital (bei Aktienge­sell­schaften CHF 100‘000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20‘000) nicht unterschritten werden darf.

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Mit dem neuen Artikel wird es Mitarbeitenden in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht, in bestimmten Situa­tionen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden.

Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschafts­prü­fung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Mitarbeitende, die eine Vor­gesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialist tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Neues Leiturteil des Bundesgerichts: Auch bei Totalsanierungen können Liegenschaftskosten abgezogen werden

Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsa­nierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.

Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.

Mass­gebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbe­hör­den künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzu­nehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen

  • die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
  • die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
  • den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.

(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23.2.2023)

Keine Abgeltung des Ferienlohns bei Vollzeitbeschäftigung

Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin darf kein Ferienlohn abgegolten werden, auch wenn der Mitarbeitende unregelmässig arbeitet.

Das Bundesgericht hat präzisiert, dass bei

  • Vollzeitstelle
  • gleicher Arbeitgeber
  • variabler Charakter des Arbeitslohns

ein zwingendes Ferienabgeltungsverbot gilt.

Dem Arbeitnehmer solle so ermöglicht werden, sich zu erholen, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden. Darum ist der Ferienlohn dann auszu­bezahlen, wenn die Ferien effektiv bezogen würden. Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme ist die Be­rech­nung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohns durchaus zumutbar. (Quelle: 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023)

Keine Aufteilung des Vermögens bei der Trennung

Bei einer eheschutzrichterlichen Trennung werden das Vermögen und die Schulden des Ehepaars nicht aufgeteilt, dies kommt erst bei der Scheidung zum Zug. Auf Antrag können die Eheleute auf eine Gütertrennung wechseln.

Bei der Scheidung ist es ist wichtig zu beachten, dass die Vermögensaufteilung nur für das eheliche Vermögen gilt, das heisst, für alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden. Vermögenswerte, die vor der Ehe oder durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erworben wurden, sind von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen und bleiben im Besitz des Eigentümers.

Disclaimer: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fach­person.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Juni 2023

Neue Mehrwertsteuersätze per Januar 2024 sind bereits 2023 relevant

Per 1. Januar 2024 gelten die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:

  Bis 31. Dez. 2023Neu ab 1. Jan. 2024
Standardsteuersatz7.7%8.1%
Reduzierter Steuersatz2.5%2.6%
Sondersatz Beherbergung3.7%3.8%

Für periodenübergreifende Leistungen wie Wartungs- und Serviceverträge, Tele­kom­munikationsverträge, Abonnements usw. muss auf der Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und die massgeblichen Steuersätze entsprechend aufgeführt werden. Massgebend für den Steuer­satz ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rech­nungs­­­stellung.

Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

Empfehlung: Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben detailliert abgrenzen. Die angefangenen Leistungen müssen nach Art, Gegen­stand, Umfang und Zeitpunkt/-raum genau aufgeführt werden.

Immobilien versichern – was ist wann wichtig?

Um eine Immobilie bedarfsgerecht zu versichern, gibt es folgende Möglichkeiten:

Gebäudeversicherung: sie ist in eigenen Kantonen obligatorisch für Immo­bi­lien­besitzer und deckt Feuer- und Elementarereignisse ab. Als Elementarereignisse gelten Hochwasser, Hagel, Sturmschäden, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag und Erdrutsch. Ausser im Kanton Zürich sind Erdbebenschäden nicht inbegriffen.

Gebäudewasserversicherung: Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden, die auf Sturm und Hochwasser zurückzuführen sind. Um aber Schäden aus einem Leitungsbruch, Grundwasser, das in den Keller eindringt und Rückstaus aus Kanalisationen zu decken, ist eine Gebäudewasserversicherung nötig.

Umgebungsversicherung: Falls der Garten hochwertig erstellt und mit teuren Elementen wie einem Pool, kostbaren Möbeln usw. ausgestattet ist, dann lohnt sich der Abschluss einer Umgebungsversicherung. Die Gebäudeversicherung umfasst nur die Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind.

Hausratversicherung: Diese Versicherung deckt das private Eigentum bei Diebstahl und Elementarschäden ab. Es sind Möbel, Kleider, Schmuck und Elektronikgeräte versichert.

Abschreibungssätze in der Schweiz

Abschreibungen werden in der Regel auf das Anlagevermögen angewendet, das heisst auf Güter, die einem Unternehmen länger als ein Jahr dienen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Beispiele für Anlagevermögen sind Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge und Patente.

Die Höhe der Abschreibungen wird basierend auf der Nutzungsdauer und dem ur­sprüng­lichen Anschaffungswert des Vermögenswerts berechnet. Abschrei­bungen dienen dazu, den tatsächlichen Wert des Vermögenswerts in der Bilanz eines Unternehmens wieder­zugeben, da der Wert von Gütern im Laufe der Zeit auf­grund von Alter, Abnutzung und technischem Fortschritt sinkt.

Abschreibungen werden in der Regel in der Gewinn- und Verlustrechnung aus­ge­wiesen und reduzieren somit den Gewinn eines Unternehmens. Sie haben auch Auswirkungen auf das Eigenkapital, da sie den Buchwert vom Anlagever­mögen reduzieren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert Richtgrössen betreffend steuerlich maxi­mal anerkannten Abschreibungssätzen. Zu berücksichtigen sind weiter kantonale Un­ter­schiede. Die Werte beziehen sich auf die Anwendung der degressiven Abschrei­bungs­methode, das bedeutet die Berechnung der Ab­schreibung auf dem Buchwert.

  • Wohnhäuser (nur Gebäude): 2%
  • Geschäftshäuser (nur Gebäude): 4%
  • Fabriken/Werkstätten/Lagergebäude: 8%
  • Geschäftsmobiliar: 25%
  • Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken: 30%
  • Motorfahrzeuge: 40%
  • Anhänger: 30%
  • Büromaschinen und EDV-Anlagen: 40%
  • Patente/Lizenzen/Goodwill: 40%
  • Werkzeuge: 45%

Bei der linearen Abschreibungsmethode, das heisst der Berechnung der Abschreibungen auf dem Anschaffungswert, werden die aufgeführten Abschreibungs­sätze halbiert.

Der Unterschied zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten

Im neuen Datenschutzgesetz wird zwischen «Personendaten» und «besonders schützenswerte Personendaten» unterschieden. Was bedeutet dies?

Personendaten

Bei Personendaten handelt es sich «alle Angaben, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen». Durch den neuen Einsatz des Wortes «natürliche» wird verdeutlicht, dass sich Personendaten künftig nicht mehr auf juristische Personen beziehen können, sondern nur noch auf natürliche Personen.

Zu verstehen sind unter dem Begriff «Personendaten» Angaben wie der Name, das Geburtsdatum, das Alter, der Geburtsort, die E-Mail-Adresse oder die Telefon­nummer und auch alle anderen Angaben, anhand welcher auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann.

Besonders schützenswerte Personendaten

Eine spezielle Kategorie sind die «besonders schützenswerte Personendaten», die im Datenschutzgesetz definiert werden. Darunter fallen Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über Massnahmen der sozialen Hilfe; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und auch genetische und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren.

Bei besonders schützenswerten Personendaten muss die Einwilligung zur Datenbearbeitung ausdrücklich zu erfolgen und die Datenbearbeitung muss klar präzisiert werden. Auch dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur bearbeitet werden, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist oder die Bearbeitung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe «zwingend» oder «unbedingt erforderlich» ist.

Versteigerung beim Erben: wann eine öffentliche, wann eine interne Versteigerung?

Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung des Erbes frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser keine Vorschriften aufgestellt, wird nach den gesetzlichen Regeln geteilt.

Danach sollen die Erbschaftssachen – wenn immer möglich – in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Hat eine Erbschaftssache nicht in einem Los Platz, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Der Verkauf der Erbschaftssache kann auf Verlangen eines Erben versteigert werden. Wenn sich die Erben nicht einigen können, ob die Versteigerung intern oder öffentlich stattfindet, entscheidet die Behörde. Wenn keiner der Erben die Erbsache übernehmen will, kommt nur die öffentliche Ver­stei­gerung infrage. Wenn nicht alle Erben oder nur einer von mehreren Erben über die nötigen Mittel verfügen, um die Erbsache zu kaufen, kommt auch nur die öffentliche Versteigerung infrage. (Quelle: BGE 5A_984/2021 vom 17.5.2022) 

Haben Geschäftsführer Anrecht auf Arbeitslosengeld?

Gemäss Gesetz haben Gesellschafter und Geschäftsführer, die die unternehme­rischen Entscheidungen bestimmen oder ­beeinflussen können, eine arbei­tge­ber­ähnliche Stellung und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Betroffen sind Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können.

Die Arbeitslosenkassen prüfen und entscheiden basierend auf Organigrammen, Handelsregisterauszügen, Arbeitsverträgen usw., ob sich die versicherte Person in einer solchen Stellung befindet oder nicht.

Kündigung einer älteren Mitarbeiterin wegen Krankheit nicht missbräuchlich

Das Bundesgericht entschied, dass eine 63-jährige Mitarbeiterin wegen Krankheit entlassen werden kann, ohne dass die Kündigung missbräuchlich ist. Die Kündi­gung erfolgte 10 Monate vor der Pensionierung und die Mitarbeiterin hatte stets eine gute Arbeitsleistung.

Gemäss dem Urteil war das Unternehmen nicht verpflichtet, für die Mitarbeiterin eine weniger einschneidende Lösung zu suchen und war auch nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis fast ein Jahr lang ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit fortzuführen, nur um nachteilige Folgen für ihre berufliche Vorsorge zu vermeiden. (Quelle: BGE 4A_390/2021 vom 1.2.2022)

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Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Mai 2023

Neue Muster für MWST-Abrechnung im Hinblick auf Steuersatzerhöhung 2024

Die Steuerverwaltung hat die Muster der neuen Mehrwertsteuerabrechnungen gültig ab 2024 veröffentlicht. 

Es kann erstmals für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Steuer­ver­waltung abgerechnet werden.

Die Muster sind hier verfügbar.

Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht?

Ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB muss im Lohnausweis aufge­führt werden. Das Generalabonnement der SBB ist ein geldwerter Vorteil, der Mitarbeitenden von ihrem Arbeit­­geber gewährt wird und muss darum im Lohn­ausweis angegeben und als Einkommen ver­steuert werden.

Das GA der SBB muss zum Marktwert bewertet werden, der in der Regel dem Preis des GA für den öffentlichen Verkauf entspricht. Der Wert des GA wird in der Ziffer 2.3 im Lohnausweis aufgeführt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt.

Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs diese mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.

Jahresabschluss: An­ge­fan­gene Ar­beiten und nicht fak­tu­rierte Dienst­lei­stungen

Unter «angefangene Arbeiten» oder «Aufträge in Arbeit» versteht man die am Bilanzstichtag unfertigen körperlichen Gegenstände, die eigentumsrechtlich einem Dritten zustehen sowie begonnene Dienstleistungen. Grundlage dafür bildet in der Regel ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis. Angefangene Arbeiten in Dienstleistungsunternehmen werden als «nicht fakturierte Dienst­leistun­gen» bezeichnet und sind auf der Aktivseite der Bilanz im Umlauf­ver­mögen aufzuführen.

Im Gegensatz dazu sind Vorräte Produkte, die auf Vorrat und nicht auf Bestellung angeschafft oder selbst hergestellt werden. Dazu gehören auch Rohmaterialien und alle Hilfsstoffe, die im Produktionsprozess verwendet werden

Bei angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss sind folgende Aspekte zu berück­sichtigen:

  1. Abgrenzung: Es muss sichergestellt werden, dass alle angefangenen Arbeiten zum Bilanzstichtag angemessen abgegrenzt werden. Dies bedeutet, dass die bereits erbrachten Leistungen als Ertrag und die angefallenen Kosten als Aufwand erfasst werden müssen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Abgrenzung von Erträgen und Aufwendungen auf der Grundlage von objektiven Kriterien erfolgen muss.
  2. Bewertung: Angefangene Arbeiten müssen angemessen bewertet werden. Dies bedeutet, dass die erbrachten Leistungen zum Bilanzstichtag auf den aktuellen Stand gebracht werden müssen. Dies kann durch Schätzungen oder die Anwendung von Erfahrungswerten erfolgen. Auf Positionen mit einem erhöhten Risiko kann eine Einzelwertberichtigung gegen konkreten Nachweis gemacht werden.
  3. Offenlegung: Im Anhang des Jahresabschlusses sollte darauf hingewiesen werden, dass Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und somit die erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Perioden dargestellt werden.

Die Berücksichtigung von angefangenen Arbeiten im Jahresabschluss kann eine komplexe Angelegenheit sein kann und die Steuerbehörde kann Wertkorrekturen vornehmen. Mit Vorteil ist eine Bestandsführung je Projekt und Dienstleistung zu führen, damit der Nachweis für Wertberichtigungen für den Jahresabschluss und die Steuererklärung erbracht werden können.

Sind ausbezahlte Überstunden pensionskassenpflichtig?

In der Schweiz sind ausbezahlte Überstunden in der Regel pensionskassen­pflichtig. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den aus­be­zahlten Überstunden Beiträge an die Pensionskasse leisten müssen. Denn gemäss Gesetz ist derselbe Lohn in der Pensionskasse zu versichern, der auch für die AHV-Beiträge massgebend ist.

Die genauen Regelungen können jedoch je nach Arbeitsvertrag und Branche variieren. Es ist daher empfehlenswert, den Arbeitsvertrag sowie die Pensions­kassen­reglemente des Arbeitgebers zu überprüfen oder sich von einem Experten beraten zu lassen.

Schenkungen im neuen Erbrecht

Im neuen Erbrecht ist es dem Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags ver­boten, sein Erbe zu verschenken. Möchte er zu Lebzeiten Schenkungen aus­richten, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, muss im Erbvertrag ein Vor­behalt angebracht werden.

Fehlen eines Kündigungsgrundes begründet keine missbräuchliche Kündigung

Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Kündigung nur dann missbräuchlich ist, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird.

Die Partei, die kündigt, muss sich nach Treu und Glauben verhalten und kein falsches Spiel treiben. Aber nur, weil ein sachlich hinreichender Kündigungsgrund fehlt, ist die Kündigung nicht missbräuchlich. (BGE 8C_774/2021 vom 22.11.2022)

Die Besteuerung von Wochenaufenthaltern

Wochenaufenthalter sind Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende und den freien Tagen regelmässig an den Familien­ort zurückkehren. Sie profitieren von Steuerabzügen, da das Steuerdomizil oft in einem steuergünstigen Kanton liegt und der Arbeitsort in einem Hoch­steuer­kanton.

Der Wochenaufenthalt muss begründet sein mit einer grossen Distanz zum Fami­lien­ort oder Umstände, die eine Rückkehr zum Lebensmittelpunkt nicht zulassen, z.B. Schichtarbeit.

Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo sich die Person mit der «Absicht des dauernden Verbleibens» aufhält. Bei Verheirateten und Konkubinatspartnern ist es dort, wo der Partner wohnt. Bei Ledigen gilt gemäss Urteilen des Bundesgerichtes der Arbeitsort als Steuerdomizil, selbst wenn die Person regelmässig zu den Eltern zurückkehrt.

Wochenaufenthalter können folgende steuerliche Abzüge machen:

  • Fahrkosten: max. CHF 3’000 bei der Bundessteuer, kantonale Höchstgrenzen
  • Verpflegung: max. CHF 6’400
  • Wohnung: Kosten für eine 1-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten.

Ferienkürzungen: wie geht das?

Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen z.B. wegen einer Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleich­zeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienan­spruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit

Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung

Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Mona­ten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzier­ter Arbeits­­fähig­keit verlängert sich die Karenzfrist.

Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft

Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden. 

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